Seit Anfang März: Automatisiertes Fahren in der Schweiz
Der Verkehr in der Schweiz befindet sich mitten in einer Revolution: Seit diesem Monat werden autonome Fahrzeuge auf Schweizer Strassen zugelassen.

Seit Monatsbeginn hält das automatisierte Fahren Einzug. Nach jahrelangen Testversuchen hat der Bund grünes Licht für den Einsatz von automatisierten Fahrzeugen gegeben – unter bestimmten Voraussetzungen.
Diese neue Verordnung eröffnet neue Möglichkeiten für die Mobilität und verspricht, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, den Verkehrsfluss zu verbessern und die vorhandenen Kapazitäten effizienter zu nutzen. Doch welche Stufen des automatisierten Fahrens sind nun in der Schweiz erlaubt?
Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten? Und welche Pilotprojekte und Teststrecken sind geplant? Dieser Artikel erforscht die wichtigsten Aspekte des automatisierten Fahrens in der Schweiz.
Ein Wort zur Recherche
Um die Informationen für diesen Artikel zu sammeln, wurden verschiedene Schritte unternommen. Zunächst wurden relevante Quellen wie offizielle Regierungsdokumente, Nachrichtenartikel und Fachpublikationen identifiziert.
Anschliessend wurden die gesammelten Informationen analysiert und ausgewertet, um ein umfassendes Bild der aktuellen Situation und der zukünftigen Entwicklungen des automatisierten Fahrens in der Schweiz zu zeichnen.
Stufen des automatisierten Fahrens
Um die verschiedenen Stufen des automatisierten Fahrens zu verstehen, ist es hilfreich, sich die Definitionen der SAE International (Society of Automotive Engineers) vor Augen zu führen: Seit 01. März 2025 sind in der Schweiz drei Anwendungsfälle des automatisierten Fahrens erlaubt:
Autobahnpilot (Stufe 3): Auf Autobahnen dürfen Lenkende den Autobahnpiloten verwenden, der die Quer- und Längsführung des Fahrzeugs übernimmt. Sie dürfen das Lenkrad loslassen und müssen den Verkehr nicht mehr permanent überwachen.

Allerdings müssen sie jederzeit bereit sein, die Kontrolle zu übernehmen, wenn das System sie dazu auffordert. Es ist wichtig zu beachten, dass die Fahrenden trotz des Autobahnpiloten die Verantwortung für das Fahrzeug tragen und nicht vollständig vom Verkehrsgeschehen abschalten dürfen.
Führerlose Fahrzeuge (Stufe 4): Führerlose Fahrzeuge dürfen auf behördlich genehmigten Strecken verkehren. Diese Fahrzeuge werden vor allem für den Gütertransport und die Personenbeförderung auf der letzten Meile eingesetzt werden. Sie werden von einem Operator in einer Zentrale überwacht, der im Notfall eingreifen kann.
Automatisiertes Parkieren: Automatisiertes Parkieren ist ohne Anwesenheit eines Fahrers in dafür vorgesehenen Parkhäusern und Parkplätzen möglich.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die rechtlichen Grundlagen für das automatisierte Fahren in der Schweiz wurden im Frühling 2023 mit einer Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) geschaffen. Der Bundesrat hat diese Gesetzesbestimmungen in einer Verordnung konkretisiert, die am 1. März 2025 in Kraft getreten ist.

Die Verordnung regelt die drei oben genannten Anwendungsfälle und enthält detaillierte Bestimmungen zu den Anforderungen an die Fahrzeuge, die Zulassung von Automatisierungssystemen und die Verantwortlichkeiten der Fahrzeugführer und -hersteller.
Fahrzeuge mit Automatisierungssystemen benötigen eine Typengenehmigung, damit sie zum Verkehr zugelassen werden. Die Hersteller müssen nachweisen, dass die Verkehrssicherheit und der Verkehrsfluss gewährleistet sind. Die Fahrzeuge werden durch die Kantone zugelassen.