Vorsorge: So behalten Sie auch bei einer Scheidung den Überblick
Lücken in der Vorsorge entstehen schnell – etwa bei einer Scheidung, dem Erwerb von Wohneigentum oder der Verantwortung für minderjährige Kids. Wir geben Tipps.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Scheidung wirkt sich auf Ihre Vorsorgesituation in allen drei Säulen aus.
- Auch vor dem Erwerb von Wohneigentum sollten Vorsorgelücken geschlossen werden.
- Sind minderjährige Kinder im Spiel, ist die Überprüfung der Vorsorgesituation ein Muss.
- Wir geben Tipps, wie Sie in diesen Situationen einen kühlen Kopf bewahren können.
Eine Scheidung tut weh. Trotzdem ist es wichtig, einen kühlen Kopf zu bewahren – auch Ihrer Vorsorgesituation zuliebe. Über Ihre Vorsorge sollten Sie sich auch beim Erwerb eines Eigenheims Gedanken machen.
Dasselbe gilt auch, wenn Sie minderjährige Kinder haben. Denn Kinder sind teuer – eine optimale Vorsorgesituation ist daher unerlässlich. All diese Themen werden in diesem Artikel beleuchtet. Der Text ist Teil einer Serie, die sich auf den Artikel «Vorsorgelücken: Das sind die Risikofaktoren» bezieht.
Ich lasse mich scheiden oder bin bereits geschieden
Unerwartete Lebensereignisse wie eine Scheidung haben auch Auswirkungen auf Ihre Vorsorgesituation – und zwar oft in allen drei Säulen.
1. Säule
Eine Scheidung hat vor allem dann Auswirkungen auf Ihre Vorsorge aus der 1. Säule, wenn Sie selbst nicht erwerbstätig sind. Denn während der Ehe waren Sie durch Ihren erwerbstätigen Ehepartner mitabgesichert, dieser Schutz besteht nach der Scheidung nicht mehr und Sie müssen eigene AHV-Beiträge leisten.
Wenn Sie das AHV-Alter erreichen, werden automatisch die AHV-Beiträge der Ehepartner für die Dauer der Ehe gesplittet.
2. Säule
Im Fall einer Scheidung haben – abhängig vom Güterstand – grundsätzlich beide Ehepartner Anspruch auf die Hälfte der Beträge, die während der Ehejahre und bis zur Einreichung des Scheidungsverfahrens einbezahlt wurden. Ob dies zu einer Verbesserung oder Verschlechterung Ihrer Vorsorgesituation führt, hängt davon ab, wer von Ihnen mehr verdient und wie gut die jeweilige Pensionskasse ist. Wichtig: Auch Freizügigkeitsguthaben aus früheren Erwerbstätigkeiten müssen berücksichtigt werden, sofern sie während der Ehe erarbeitet wurden.
3. Säule
Sofern keine Gütertrennung vereinbart wurde, müssen auch die während der Ehe angesparten Guthaben aus der Säule 3a sowie der Säule 3b bei einer Scheidung aufgeteilt werden. Die Gelder aus der Säule 3a werden in der Regel jedoch erst bei der Pensionierung ausgezahlt.
Tipp: Lassen Sie sich umfassend beraten, welche Auswirkungen Ihre Scheidung auf Ihre persönliche Vorsorgesituation hat – und welche Optionen Sie nun haben.
Vorsorge: Ich besitze Wohneigentum
Als Wohneigentümerin oder Wohneigentümer in der Schweiz haben Sie mit grosser Wahrscheinlichkeit Ihr Haus nicht abbezahlt, sondern es besteht eine Hypothek von mehreren 100’000 Franken. Zwar müssen Sie keine monatliche Miete zahlen, dafür haben Sie fixe Kosten für Ihre Hypothek.
Idealerweise sollten Sie bereits vor dem Erwerb des Wohneigentums Ihre Vorsorgesituation auf den Prüfstand stellen und mögliche Lücken schliessen, vor allem bei den Risiken Erwerbsunfähigkeit und Todesfall.
1. Säule
Aus der 1. Säule erhalten Sie Leistungen nach der Pensionierung oder allenfalls bei einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit (Invalidität). Ihr Ehepartner und Ihre minderjährigen bzw. sich in Ausbildung befindenden Kinder würden bei einem Todesfall ebenfalls Gelder bekommen. Doch würden diese Leistungen ausreichen, um die Immobilie weiter zu halten? Diese Frage sollten Sie frühzeitig klären.
Sie sollten sich frühzeitig die Frage stellen, ob Ihre Immobilie nach der Pensionierung noch tragbar ist, ob Sie sich Ihre Immobilie auch bei einer Erwerbsunfähigkeit noch leisten könnten und ob Ihre Familie im Todesfall weiterhin das Haus finanzieren könnte.
Tipp: Sie können unter Angabe Ihrer AHV-Nummer bei jeder kantonalen Sozialversicherungsanstalt (SVA) einen Auszug aus dem Individuellen Konto (sogenannter «IK-Auszug») bestellen. So erfahren Sie, mit welcher AHV-Rente Sie rechnen können oder welche Leistungen bei Invalidität oder im Todesfall ausgezahlt würden.
Sie können den Kontoauszug auch direkt bei der Informationsstelle AHV/IV bestellen.
2. Säule
Aus der 2. Säule erhalten Sie ebenfalls Leistungen im Alter, bei Erwerbsunfähigkeit oder im Todesfall. Auf Ihrem Pensionskassenausweis können Sie ablesen, mit welchen Geldern Sie rechnen können. Falls Sie Gelder aus Ihrer Pensionskasse für die Finanzierung Ihres Wohneigentums verwendet haben, ist dadurch eine Vorsorgelücke entstanden. Diese wirkt sich nicht nur auf Ihr Einkommen im Alter aus, sondern allenfalls auch auf Ihren Risikoschutz bei Erwerbsunfähigkeit und Todesfall.
Tipp: Bei der Frage, ob, wie und wann entnommene Beträge durch Einkauf in die Pensionskasse wieder eingezahlt werden sollten oder eine Amortisation über die 2. Säule sinnvoll sein kann, gibt es vieles zu beachten. Lassen Sie sich umfassend beraten.
3. Säule
Mit der 3. Säule können Sie Ihre möglichen Vorsorgelücken aus der 1. und 2. Säule auffüllen. Das gilt nicht nur fürs Einkommen im Alter, sondern auch bei Erwerbsunfähigkeit oder im Todesfall. Über die Säule 3a haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Hypothek indirekt zu amortisieren. Haben Sie Gelder aus der 3. Säule verwendet, um Ihr Eigenkapital zu erhöhen? Dann sollten Sie versuchen, die entstandene Vorsorgelücke so weit wie möglich wieder zu schliessen. Lassen Sie sich dazu beraten.
Tipp: Machen Sie sich schlau, wie gross Ihre Vorsorgelücke ist und lassen Sie sich dazu beraten: Auf Basis Ihres IK-Auszugs (Leistungen aus der 1. Säule) und Ihres Pensionskassenausweises (2. Säule) kann Ihnen Ihre Beraterin oder Ihr Berater sagen, mit welchen Leistungen Sie im Alter, im Todesfall oder bei Invalidität rechnen könnten.
Auch allfällige Leistungen aus der 3. Säule werden bei der Analyse berücksichtigt. Anschliessend erarbeiten Sie gemeinsam eine Lösung, um mögliche Lücken gezielt zu schliessen. Gerade im Hinblick auf eine bevorstehende Pensionierung ist eine Finanz- oder Pensionsplanung sinnvoll, insbesondere für Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer.
Ich habe minderjährige Kinder
Sie ahnen es bereits: Kinder sind teuer – je älter sie werden, desto mehr. Neben den erhöhten Kosten für Wohnen, Essen, Kleidung, Möbel und Ferien entstehen auch Ausgaben für Fremdbetreuung, Hobbies und Sportaktivitäten oder für die Ausbildung. Gleichzeitig haben Sie als Eltern oft auch geringere Einnahmen, weil einer oder beide von Ihnen möglicherweise Ihr Arbeitspensum reduziert haben.
Wegen der höheren Ausgaben und geringeren Einnahmen bleibt oft wenig Geld zum Sparen übrig. Umso wichtiger ist es, Ihre Vorsorgesituation zu prüfen – denn Sie sind nicht nur für sich selbst verantwortlich, sondern auch für die Absicherung Ihrer Kinder.
1. Säule
Im Falle einer Invalidität würden nicht nur Sie eine IV-Rente erhalten, sondern auch Ihre Kinder würden bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung (maximal bis 25) eine Invaliden-Kinderrente bekommen. Bei einem Todesfall würden Ihre Kinder entsprechend eine Waisenrente erhalten. Ob auch die Partnerin oder der Partner eine Witwer- oder Witwenrente erhält, hängt von verschiedenen Umständen ab.
Auch wenn Sie nicht erwerbstätig sind, werden Ihnen als Elternteil Erziehungsgutschriften fürs Alter angerechnet. Ebenfalls können Sie als verheiratete nicht erwerbstätige Person von den AHV-Beiträgen eines erwerbstätigen Ehepartners profitieren.
Tipp: Sie können unter Angabe Ihrer AHV-Nummer bei jeder kantonalen Sozialversicherungsanstalt (SVA) einen Auszug aus dem Individuellen Konto (sogenannter «IK-Auszug») bestellen. So erfahren Sie, mit welcher AHV-Rente Sie rechnen können oder welche Leistungen bei Invalidität oder im Todesfall ausgezahlt würden. Dort können Sie auch nachfragen, ob es allenfalls möglich ist, fehlende Beitragsjahre nachzuzahlen.
Sie können den Kontoauszug auch direkt bei der Informationsstelle AHV/IV bestellen.
2. Säule
Aus der 2. Säule erhalten Sie ebenfalls Leistungen im Alter, bei allfälliger Erwerbsunfähigkeit oder im Todesfall. Ebenso würden Ihre Kinder eine Invaliden-Kinderrente sowie bei einem Todesfall eine Waisenrente erhalten. Ihr Ehe- oder Konkubinatspartner würde ebenfalls unter bestimmten Umständen eine Witwer- oder Witwenrente bekommen.
Tipp: Klären Sie ab, ob die erwarteten Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit oder im Todesfall für Ihre Familie ausreichend wären oder ob eine Vorsorgelücke besteht und eine zusätzliche private Absicherung notwendig ist. Falls Sie spät Kinder bekommen haben, könnten diese nach Ihrer Pensionierung noch in Ausbildung sein, mit entsprechendem Finanzbedarf.
Der Pensionskassenausweis bietet Ihnen einen ersten Anhaltspunkt. Ihre Beraterin oder Ihr Berater kann Ihnen in einer Vorsorgeanalyse aufzeigen, wie die beiden Säulen zusammenspielen und wo Sie einen zusätzlichen Schutz benötigen.
Wichtig für Konkubinatspartner: Melden Sie sich unbedingt bei der jeweils anderen Pensionskasse als Partner an und klären Sie, auf welche Leistungen Sie Anspruch hätten. Denn dies kann je nach Reglement unterschiedlich sein.
3. Säule
Mit der 3. Säule können Sie Ihre möglichen Vorsorgelücken aus der 1. und 2. Säule auffüllen. Das gilt nicht nur fürs Einkommen im Alter, sondern auch bei Erwerbsunfähigkeit oder im Todesfall.
Wichtig ist, dass Sie bei der Planung Ihrer Vorsorge immer auch die Bedürfnisse Ihrer Kinder mitberücksichtigen: Wer würde sich um sie kümmern, falls Sie zum Beispiel zum Pflegefall oder sogar versterben würden? Würden dadurch zusätzliche Betreuungskosten entstehen? Wie können Sie sicherstellen, dass die Familie auch bei einem Todesfall weiter im gewohnten Umfeld leben könnte? Lassen Sie sich dazu beraten.
Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG. Den Originaltext finden Sie hier.