209 Schadenersatzklagen gegen Corona-Impfstoffhersteller

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In Deutschland sind 209 Schadenersatzklagen wegen der Corona-Impfstoffe hängig. Wird der Hersteller zu Entschädigung verurteilt, bezahlt der Staat.

Gegen den Impfstoffhersteller Biontech liegen Klagen vor.
Gegen den Impfstoffhersteller Biontech liegen Klagen vor. - Lino Mirgeler/dpa

Das Wichtigste in Kürze

  • In Deutschland sind 209 Schadenersatzklagen gegen Corona-Impfstoffhersteller hängig.
  • Eine Klage einer Frau gegen Astrazeneca wurde erstinstanzlich abgelehnt.
  • Die Klägerin zog das Urteil aber weiter, es ist nun hängig.

Mehr als 200 Schadenersatzklagen gegen Produzenten von Corona-Impfstoffen liegen einem Medienbericht zufolge bei den Gerichten in Deutschland. «Derzeit sind 209 Schadenersatzbegehren gegen die Hersteller von Covid-19-Impfstoffen vor Gericht anhängig», zitierte die «Welt am Sonntag» das Bundesgesundheitsministerium.

Am Montag verhandelt das Landgericht Rottweil über die Klage eines 58-Jährigen gegen Biontech. Der Mann wirft dem Pharmahersteller vor, infolge der Corona-Impfung unter einer massiven Sehkraft-Verschlechterung auf dem rechten Auge zu leiden. Das Mainzer Unternehmen hält den Vorwurf des Mannes für unbegründet.

Coronavirus
Drei Ampullen mit dem Vakzin gegen das Coronavirus von Biontech und Pfizer. - Keystone

Das Landgericht Hof in Bayern hatte im Januar die Klage einer Frau gegen Astrazeneca abgewiesen. Diese hatte nach starken gesundheitlichen Beschwerden, die sie auf eine Impfung mit dem Covid-19-Impfstoff des Unternehmens zurückführt, die Firma auf Schmerzensgeld und Schadenersatz verklagt. Das Gericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass weder ein Produktfehler noch ein Informationsfehler festgestellt werden konnte. Mit der Berufung gegen die Entscheidung befasst sich im Juli nun das Oberlandesgericht Bamberg.

EU-Staaten müssen mögliche Entschädigungen übernehmen

Bei der Corona-Impfstoffbeschaffung über die EU war mit den Herstellern vereinbart worden, dass bei erfolgreichen Klagen die jeweiligen Mitgliedstaaten die Entschädigungen sowie die Prozesskosten des Herstellers übernehmen.

Dies gilt laut einem Bericht des Europäischen Rechnungshofs nur dann nicht, wenn Schäden vorsätzlich, durch grobe Fahrlässigkeit oder Nichteinhaltung der in der EU geltenden guten Herstellungspraxis verursacht wurden.

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