Buchungsportal darf Hotels niedrigere Preise untersagen

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Deutschland,

Bei einem Buchungsportal ein passendes Zimmer finden und dann versuchen, es über die hoteleigene Website billiger zu bekommen - nach einem Urteil des OLG Düsseldorf ist das in Deutschland bald vielleicht nicht mehr möglich.

Booking.com darf Hotels verbieten, ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger anzubieten als über das Portal. Foto: Wolfram Steinberg
Booking.com darf Hotels verbieten, ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger anzubieten als über das Portal. Foto: Wolfram Steinberg - dpa-infocom GmbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Buchungsportal Booking.com darf Hotels verbieten, ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger anzubieten als über das Portal.

Eine solche «enge Bestpreisklausel» sei zulässig, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf jetzt und hob die Untersagung dieser Praxis durch das Bundeskartellamt auf. Die Klausel sei nicht wettbewerbsbeschränkend, sondern notwendig, um «ein illoyales Umlenken von Kundenbuchungen» zu verhindern, hiess es zur Begründung (Az.: VI - Kart 2/16 (V)).

Booking.com will mit der Klausel verhindern, dass sich Gäste auf dem Portal über Hotelangebote informieren und sich dann durch niedrigere Zimmerpreise oder bessere Vertragskonditionen auf die Hotelseite locken lassen, um dort zu buchen. In diesem Fall erhält das Portal keine Vermittlungsprovision. Nach Untersuchungen des Kartellamts beträgt die Basisprovision in der Regel zwischen 10 und 20 Prozent des Übernachtungspreises.

Die Hotelbranche bestreitet allerdings, dass es viele solcher «Trittbrettfahrer» gebe. «Nicht einmal 1 Prozent der bei Booking.com ihre Hotelsuche startenden Nutzer «verirren» sich zur Buchung noch auf eine Hotelwebsite», sagte Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbands Deutschland (IHA). Der Verband befürchtet nun, dass die Hotels den «marktdominanten Portalriesen zukünftig schutzlos ausgeliefert» sein werden, wie IHA-Präsident Otto Lindner sagte.

Zimmerpreise zu vergleichen, kann sich nach Untersuchungen des Leibniz-Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) in Mannheim durchaus lohnen. Jedes vierte Angebot auf der hoteleigenen Webseite sei günstiger als bei einem Hotelbuchungsportal gewesen, hatten die Forscher im Januar berichtet. Das ZEW hatte im Zeitraum zwischen Juli 2016 und Januar 2017 die Zimmerpreise für 250 Städte in verschiedenen Ländern unter die Lupe genommen und dabei die Buchungsportale Booking.com und Expedia sowie die Metasuchseite Kayak ausgewertet.

Booking.com ist in Deutschland die meistgenutzte Online-Plattform für Hotelbuchungen. Nach Angaben des Bundeskartellamts hat sie einen Marktanteil von rund 60 Prozent. Alle Buchungsportale zusammen haben demnach im Jahr 2017 einen Umsatz von fast einer Milliarde Euro erzielt. Die Hotels seien immer stärker auf den Marktführer Booking.com angewiesen, sagte Kartellamtspräsident Andreas Mundt. Booking.com begrüsste die Entscheidung des Gerichts. Sie stehe im Einklang mit den meisten anderen europäischen Ländern.

Die Behörde will zunächst die Urteilsbegründung abwarten und dann über Rechtsmittel entscheiden. Der 1. Kartellsenat des OLG hat allerdings eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Diese Entscheidung könne nur unter engen Voraussetzungen angefochten werden, teilte das Gericht mit.

Eine noch weitergehende Bestpreisklausel, mit der Booking.com die Hotels ursprünglich verpflichtet hatte, auf dem Portal stets die günstigsten Konditionen anzubieten, hatte das Gericht dagegen 2015 als kartellrechtswidrig eingestuft. Ein Sprecher des Kartellamts verwies darauf, dass die «engere» Bestpreiklausel in einigen anderen europäischen Ländern wie Frankreich, Österreich und Italien gesetzlich verboten seien.

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