EuGH ist gegen Abschiebung von Schutzsuchenden vor Gerichtsurteil

Keystone-SDA
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Luxemburg,

Wer in einem EU-Land Schutz beantragt, darf nicht abgeschoben werden, bevor ein Gericht darüber entschieden hat. Das sagt der Europäische Gerichtshof.

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Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entscheidet über Haftung der Austrian Airlines . - dpa

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Europäische Gerichtshof ist gegen die Abschiebung von Schutzsuchenden.
  • Wer abgelehnt wird, darf in einem EU-Land bleiben.
  • Und zwar solange, bis ein Gericht über die Abschiebung entscheidet.

Abgelehnte Bewerber um einen Flüchtlingsstatus dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem EU-Land bleiben, bis ein Gericht über ihren Widerspruch entschieden hat. Bis zur Entscheidung dürfen die Staaten die Menschen nicht abschieben oder in Abschiebehaft nehmen.

Die EU-Staaten müssten einen «wirksamen Rechtsbehelf» mit aufschiebender Wirkung gewähren, entschied der EuGH am Dienstag in Luxemburg. Konkret ging es um einen Mann aus Togo, der 2011 in Belgien internationalen Schutz beantragt hatte.

«Grundsatz der Waffengleichheit»

Die zuständige Behörde lehnte den Antrag 2014 ab und wies den Mann an, das Staatsgebiet zu verlassen. Der EuGH sollte prüfen, ob die Ausweisungsentscheidung vor Ausschöpfung des Rechtswegs legal sei.

Die Luxemburger EU-Richter bejahten dies zwar und erklärten, es sei nach EU-Recht möglich, den Aufenthalt der Betroffenen nach Ablehnung ihres Antrags für illegal zu erklären. Trotzdem müssen die Behörden dem Urteil zufolge abwarten, bis ein Gericht entschieden hat.

Denn die Betroffenen behielten das Recht, gegen den ablehnenden Bescheid der Behörden «zumindest vor einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung» einzulegen. Dabei gelte der «Grundsatz der Waffengleichheit»: Bis zur Entscheidung über die Klage seien «alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen», befanden die Richter.

Demnach müssen die EU-Staaten nicht nur auf die Abschiebung verzichten. Auch die Frist für eine freiwillige Ausreise darf noch nicht beginnen und die Betroffenen dürfen auch nicht in Abschiebehaft genommen werden.

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