Hohe Hürde: Adoption gegen den Willen des leiblichen Vaters?

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Deutschland,

Kein Bindung zum Kind, suchtkrank, straffällig - viel spricht nicht für den Mann, dessen Kind von Pflegeeltern adoptiert werden sollte. Nur ist der Vater dagegen. Warum ein Gericht ihm recht gibt.

Soll die Einwilligung eines Elternteils zu einer Adoption des eigenen Kinds durch ein Gericht ersetzt werden, sind die Hürden hoch.
Soll die Einwilligung eines Elternteils zu einer Adoption des eigenen Kinds durch ein Gericht ersetzt werden, sind die Hürden hoch. - Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/dpa-tmn

Das Wichtigste in Kürze

  • Soll die Einwilligung eines Elternteils zu einer Adoption des eigenen Kinds durch ein Gericht ersetzt werden, sind die Hürden sehr hoch.

Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (Az: 2 UF 43/21).

Im konkreten Fall lebte das Kind seit dem vierten Lebensmonat bei Pflegeeltern, da seine leiblichen Eltern Drogen konsumierten, die Mutter auch während der Schwangerschaft. Das Kind musste sogar nach der Geburt wegen eines Drogenentzugssyndroms behandelt werden. Der aktuelle Aufenthalt der Mutter ist nicht bekannt.

Vater würde Vaterschaft gerne ausüben

Die Pflegeeltern wollten das Kind adoptieren, was der leibliche Vater jedoch ablehnte. Der mehrfach straffällig Mann hat kein Sorgerecht und befindet sich zur Suchttherapie in der forensischen Psychiatrie.

Der Amtsvormund des Kinds beantragte, die Zustimmung des Vaters zur Adoption durch das Gericht zu ersetzen. Begründung: Bei einem Pflegschaftsverhältnis gebe es immer die Unsicherheit, ob das Kind dauerhaft bleiben werde. Ausserdem hätten Vater und Kind bislang keinerlei Kontakt. Es bestehe keine schützenswerte Bindung zwischen dem Kind und seinem Vater. Dieser sei zwar einverstanden, wenn das Kind weiter bei den Adoptivpflegeeltern lebe. Er wolle aber Vater des Kinds bleiben und seine Vaterschaft auch aktiv ausüben.

Gericht: Keine Nachteile durch Nicht-Adoption

Vor Gericht scheiterte der Antrag des Amtsvormunds. Die Richter waren nicht der Meinung, dass dem Kind unverhältnismässige Nachteile entstünden, wenn es nicht adoptiert werde. Dies sei aber die Voraussetzung dafür, die Einwilligung zu ersetzen. Es müssten die Interessen von Vater und Kind abgewogen werden.

Es bestehe zwar zurzeit kein Vater-Kind-Verhältnis. Dies sei auf die Drogenabhängigkeit des Mannes zurückzuführen. Seit fünf Jahren bemühe er sich aber um die Wahrnehmung seiner Elternrechte.

Was letztlich bleibe, sei die Unsicherheit, ob das Kind nicht doch irgendwann zu seinen leiblichen Eltern würde zurückkehren können. Diese Unsicherheit wiege aber nicht so schwer, dass damit die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption begründet werden könne.

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