Patientenschützer schlagen Neuregelung zur Suizidhilfe vor

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Deutschland,

Ein wegweisender Spruch der Karlsruher Verfassungsrichter hat der Politik neue Möglichkeiten eröffnet, Regeln für zulässige Formen der Sterbehilfe festzulegen. Eine Diskussion darüber läuft jetzt an.

Das Verfassungsgericht hat Ende Februar das seit 2015 bestehende Verbot der geschäftsmässigen Sterbehilfe gekippt. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa
Das Verfassungsgericht hat Ende Februar das seit 2015 bestehende Verbot der geschäftsmässigen Sterbehilfe gekippt. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa - dpa-infocom GmbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sterbehilfe schlagen Patientenschützer eine Neuregelung vor, die organisierte Angebote nach den Kriterien des Richterspruchs zulässt.

Der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, sagte der Deutschen Presse-Agentur, ohne Zweifel sei es wichtig, auch die Unterstützung über die Pflege, Palliativmedizin, Hospizarbeit und Psychotherapie auszubauen. «Aber selbst das wird nicht alle Suizidwilligen überzeugen, und auch für sie gilt das Selbstbestimmungsrecht.»

Das Verfassungsgericht hatte Ende Februar das seit 2015 bestehende Verbot der geschäftsmässigen Sterbehilfe gekippt - es verletze das Recht des Einzelnen auf selbstbestimmtes Sterben. «Geschäftsmässig» hat dabei nichts mit Geld zu tun, sondern bedeutet «auf Wiederholung angelegt». Das Urteil stösst eine Tür für organisierte Angebote auf. Die Richter stellten aber die Möglichkeit zu Regulierungen heraus - denkbar sind etwa Beratungspflichten und Wartefristen.

Die Stiftung Patientenschutz schlägt einen neuen Paragrafen im Strafgesetzbuch vor, der profitorientierte Suizidhilfe verbietet. Dafür solle eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen werden, erläuterte Brysch. Zulässig sein sollen demnach aber organisierte Angebote nach den Massstäben des Urteils. «Die Entscheidung ist in freier Selbstbestimmung dauerhaft zu treffen.»

So müssten sich Suizidhelfer mit eigener Sachkunde vergewissern und schriftlich niederlegen, dass ein Suizidwilliger vor einem Entschluss zureichend über realistische Handlungsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Sie hätten dafür zu sorgen, dass ein Sterbewilliger seinen Entschluss nach deutlicher Abwägung des Für und Wider unter Anspannung seiner geistigen Kräfte gefasst hat. Helfer müssten zudem sicherstellen, dass es von dritter Seite weder Druck noch Einflussnahme gibt. Bei Verstoss gegen diese Massstäbe sollen bis zu drei Jahre Haft drohen.

Grundsätzlich straffrei bleiben sollen demnach Angehörige, die Suizidhelfer unterstützen. Brysch betonte zudem: «Gesetzlich festgeschriebene Aufklärungs- und Wartepflichten sind ungeeignet.» Weder könnten Gewissensentscheidungen von Dritten überprüft noch starre Fristen vom Gesetzgeber sinnvoll festgelegt werden.

Konkret geht es um assistierte Sterbehilfe - dabei wird das tödliche Medikament nur zur Verfügung gestellt, der Patient nimmt es selbst ein. Aktive Sterbehilfe - also Tötung auf Verlangen, etwa durch eine Spritze - bleibt verboten. Nach dem Urteil hatte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) Gespräche über mögliche Neuregelungen angekündigt und Verbände zu Vorschlägen aufgerufen.

© dpa-infocom, dpa:200624-99-543623/3

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