Keine Fluggast-Entschädigung bei Schraube auf Landesbahn
Eine Schraube auf der Rollbahn durchbohrt einen Reifen am Flugzeug - und sorgt für eine lange Verspätung. Muss die Airline Passagieren eine Entschädigung zahlen?
Das Wichtigste in Kürze
- Passagiere haben nicht unbedingt Anspruch auf Entschädigung, wenn am Flugzeug wegen einer Schraube auf der Rollbahn ein Reifen kaputt geht und der Flug sich stark verspätet.
ies entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg zum Rechtsstreit eines Deutschen mit der Gesellschaft Germanwings. Ein solcher Zwischenfall sei ein «aussergewöhnlicher Umstand», der Airlines von der Zahlungspflicht entbinden könne.
Allerdings muss die Fluggesellschaft dem Urteil zufolge nachweisen, dass solche «aussergewöhnliche Umstände» auch mit «allen zumutbaren Massnahmen» nicht zu verhindern gewesen wären. Und das Unternehmen muss belegen, dass «es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat», um eine Annullierung oder grosse Verspätung der Verbindung zu vermeiden. (Aktenzeichen C-501/17)
Eigentlich haben Passagiere nach EU-Recht bei Flugausfällen oder Verspätungen von mehr als drei Stunden Anspruch auf Entschädigung. Darauf pochte der Germanwings-Passagier, nachdem sich sein Flug von Dublin nach Düsseldorf um drei Stunden und 28 Minuten verspätet hatte. Schuld war die Reparatur eines Reifenschadens, der durch eine auf der Startbahn liegende Schraube entstanden war.
Germanwings verweigerte die Entschädigung unter Verweis auf «aussergewöhnliche Umstände», die laut EU-Fluggastrechteverordnung Ausnahmen bei der Zahlungspflicht zulassen. Dazu zählen laut EU-Recht unter anderem Entscheidungen der Flugsicherung, politische Instabilität, schlechtes Wetter oder Sicherheitsrisiken.
Das Landgericht Köln hatte die höchsten EU-Richter in Luxemburg um Rat gebeten. Diese präzisierten nun, dass auch der Fall mit dem durch die Schraube zerstörten Reifen grundsätzlich in die Kategorie der Ausnahmen gehört.
Denn «aussergewöhnliche Umstände» seien Vorkommnisse, die von ihrer Natur oder Ursache her nicht zum normalen Flugbetrieb gehörten und von der Airlines nicht beherrschbar seien. Dazu gehören aus Sicht des Gerichts Reifenschäden durch Fremdkörper auf dem Rollfeld. Doch müsse die Airline alles tun, die Verspätung durch den Reifentausch so kurz wie möglich zu halten. Sie könne zum Beispiel auf allen angeflogenen Flughäfen Verträge zur Vorrangbehandlung bei solchen Fällen schliessen.
Der Fall geht jetzt zurück ans Kölner Landgericht. Dort müssen mögliche Ansprüche nochmals nach der Massgabe des Urteils geprüft werden.