Zu schnell in der Spielstrasse: Mithaftung bei Unfall

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Deutschland,

Wer in einer Spielstrasse zu schnell unterwegs ist, muss unter Umständen eine Mithaftung übernehmen, wenn es zu einer Kollision kommt. Doch was gilt, wenn jemand anderes den Unfall verschuldet hat?

Wer haftet bei einem Unfall in einer Spielstrasse? Damit musste sich das Landgericht Saarbrücken auseinandersetzen. Das Urteil: Wer zu schnell unterwegs war, haftet mit, auch wenn jemand anders den Unfall verursacht hat.
Wer haftet bei einem Unfall in einer Spielstrasse? Damit musste sich das Landgericht Saarbrücken auseinandersetzen. Das Urteil: Wer zu schnell unterwegs war, haftet mit, auch wenn jemand anders den Unfall verursacht hat. - Rainer Jensen/dpa/dpa-tmn/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • In einer Spielstrasse kommt es zu einer Kollision.

Geht es um die Haftungsfrage, spielt die Geschwindigkeit der Unfallbeteiligten eine grosse Rolle. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 13 S 135/21), wie der ADAC berichtet.

Anspruch auf Schadenersatz

In dem verhandelten Fall öffnete ein Taxifahrer in einer Spielstrasse seine Fahrertür. Er hatte sich seinem Fahrgast zugewandt, und schaute deshalb nicht nach hinten.

Eine Frau fuhr mit ihrem Wagen in die sich öffnende Tür - mit etwa 20 km/h. Die Fahrerin klagte auf Schadenersatz - der Taxifahrer sei unachtsam gewesen. Das Amtsgericht Merzig gab der Klage statt.

Doch die Versicherung des Taxifahrers war der Ansicht, dass die Frau eine Mithaftung treffe - und ihre überhöhte Geschwindigkeit in einer verkehrsberuhigten Zone dies begründe. Es kam zur Berufung.

Sorgfaltspflicht versus Geschwindigkeit

Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass die Autofahrerin eine Mitschuld treffe.

Es sei zwar richtig, dass der Taxifahrer den Unfall verschuldet habe. Er hatte, ohne den rückwärtigen Verkehr zu beachten, die Tür geöffnet - und so gegen die strenge Sorgfaltspflichten verstossen, die im verkehrsberuhigten Bereich beim Ein- und Aussteigen gelten.

Allerdings war die Frau zu schnell unterwegs. Im verkehrsberuhigten Bereich ist Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben. Sie fuhr aber 20 km/h. Dadurch sei die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs erheblich erhöht gewesen - und ihre Mithaftung in Höhe von 25 Prozent gerechtfertigt.

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