Artikel zu Christophe Darbellay in «Weltwoche» trotz Verbot
In der heutigen «Weltwoche» ist ein Artikel über den Walliser CVP-Regierungsrat Christophe Darbellay erschienen. Dies, obwohl eine Verfügung dies verboten hat.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Artikel über Darbellay ist trotz Verbot in der Weltwoche erschienen.
- In der Online-Ausgabe ist der Bericht geschwärzt.
In der jüngsten «Weltwoche» ist ein Artikel über den Walliser CVP-Regierungsrat Christophe Darbellay trotz eines Publikationsverbotes erschienen. Für die Print-Ausgabe war die Verfügung eines Zürcher Gerichts zu spät eingetroffen.
Der umstrittene Text von Autor Alex Baur sowie alle Hinweise darauf erschienen am Donnerstag in der elektronischen Ausgabe geschwärzt. In der Print-Ausgabe vom Donnerstag dagegen war der Artikel regulär zu lesen.
Ausgabe bereits gedruckt gewesen
Als die superprovisorische Verfügung des Zürcher Bezirksgerichts am Mittwochnachmittag eingetroffen sei, sei das Heft bereits gedruckt gewesen und habe sich im Postversand befunden, teilte die «Weltwoche» mit.
Im Artikel geht es um einen Streit rund um Unterhaltszahlungen. Der verheiratete Christophe Darbellay hatte im Vorfeld der Walliser Regierungsratswahlen von 2017 einen Seitensprung gebeichtet, aus dem ein Kind hervorging.
Der frühere CVP-Nationalrat und langjährige Parteipräsident ist seit 2017 Walliser Volkswirtschafts- und Bildungsdirektor. Der Agrarwissenschaftler aus Martigny-Combe wurde mit dem drittbesten Resultat in die Regierung gewählt. Der 48-Jährige ist vierfacher Vater.
Weltwoche: Es handle sich um öffentliche Person
Die «Weltwoche» wehrt sich gegen die vorsorgliche Zensur. Diese sei «nicht berechtigt», sagte Chefredaktor Roger Köppel in einem Video zur Ausgabe. Es handle sich beim Betroffenen um eine öffentliche Person.
Auf der zensierten Frontseite der elektronischen Ausgabe sind zum Text einzig die Worte «Familienpolitik» und «Der bizarre Streit» zu lesen. Im Heft prangt anstelle des Textes eine schwarze Fläche mit dem Vermerk, dass diese Publikation aufgrund der Verfügung verboten sei.