Bedingte Freiheitsstrafe für Vergewaltigung und Kindsmissbrauch
Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Bauern aus dem Kanton Luzern wegen Vergewaltigung seiner Ehefrau bestätigt. Bereits rechtskräftig ist der Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Bundesgericht führt in seinem am Mittwoch veröffentlichten Urteil aus, dass das Kantonsgericht Luzern zurecht auf die Aussagen des Opfers abgestellt habe.
Diese seien über die gesamte Dauer des Strafverfahrens konstant und widerspruchsfrei gewesen.
Die Aussagen des Verurteilten seien hingegen bei jeder Befragung etwas anders ausgefallen. So sagte er gemäss Urteil des Bundesgerichts bei der ersten Befragung unter anderem aus, er sei eifersüchtig gewesen, weil seine Frau mutmasslich fremd gegangen sei. Vor der Staatsanwaltschaft bestritt er hingegen eine solche Eifersucht.
Die Vergewaltigungen ereigneten sich im Jahr 2007. Davor liess die Frau den Geschlechtsverkehr jahrelang über sich ergehen, ohne ihn zu wollen. Sie habe trotz allem ihre Familie bewahren wollen, heisst es im Urteil.
Erst 2015 gelang es dem Opfer, in einer Klinik über das Geschehene zu sprechen. Damals war die Ehe definitiv zerrüttet. Auf Anraten des Psychologen wandte sich die Frau an die Polizei.
Während der Mann die Vergewaltigungen bestreitet, hat er von Anfang an zugegeben, sich einmal - lediglich mit einem Badetuch bekleidet und mit erigiertem Penis - zu seiner Nichte ins Bett gelegt zu haben. Das Mädchen hütete manchmal die Kinder des Paares.
Der Verurteilte liess von der Nichte ab, als diese sagte, er solle sie in Ruhe lassen. Diesen Vorfall erachtet der Verurteilte als Beleg dafür, dass er den Geschlechtsverkehr nicht mit Gewalt erzwinge. Das Bundesgericht findet dieses Argument «absurd».
Der Bauer kritisierte vor Bundesgericht unter anderem, dass die Vorinstanz das von ihm eingereichte «Handbuch für frustrierte und unglückliche Ehefrauen, die ihren Ehemann loswerden wollen» als unerheblich befunden habe.
Ebenso wollte das Kantonsgericht nicht die Akten des Scheidungsverfahrens aufnehmen, die laut Beschwerdeführer zeigten, dass seine frühere Frau es nur «auf den Hof abgesehen habe».
Laut Bundesgericht gibt es an der Abweisung dieser Beweisanträge nichts auszusetzen, da sie für das Strafverfahren nicht relevant sind. Es bleibt somit bei einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren. (Urteil 6B_645/2020 vom 30.11.2020)