Bern und Paris regeln Besteuerung von Grenzgängern im Homeoffice

Keystone-SDA
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Bern,

Die Schweiz und Frankreich einigen sich auf die Besteuerung von Grenzgängern im Homeoffice – ein Zusatzabkommen wurde unterzeichnet.

Ein Zoll-Schild.
Wer über die schweizerisch-französische Grenze zur Arbeit pendelt, soll bis zu 40 Prozent des Pensums im Jahr im Homeoffice arbeiten dürfen. (Symbolbild) - keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Bern und Paris haben eine Vereinbarung für Besteuerung im Homeoffice vereinbart.
  • Pendler dürfen demnach 40 Prozent des Pensums im Jahr im Homeoffice arbeiten.
  • Ein Zusatzabkommen zwischen den beiden Ländern wurde am Dienstag in Paris unterschrieben.

Die Schweiz und Frankreich haben sich auf Regeln für die Besteuerung von Grenzgängern im Homeoffice geeinigt. Wer über die schweizerisch-französische Grenze zur Arbeit pendelt, bis zu 40 Prozent des Pensums im Jahr im Homeoffice arbeiten dürfen.

Daniela Stoffel, Staatssekretärin für internationale Finanzfragen, unterzeichnete am Dienstag in Paris ein Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz. Dies teilte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) am Dienstag mit.

Damit das Abkommen in Kraft treten kann, müssen es in beiden Ländern die Parlamente bewilligen. Bis es so weit ist, wird die Verständigungsvereinbarung zur Besteuerung von Homeoffice angewendet werden, die im Dezember 2022 unterzeichnet wurde. Grundsätzlich soll dies bis 31. Dezember 2024 so geschehen.

Doppelbesteuerungsabkommen auf neusten Stand gebracht

Bis zu 40 Prozent der Pensen sollen pro Jahr im Homeoffice erbracht werden können. Dies sollten gemäss dem Abkommen Arbeitgeber und ihre Angestellten vereinbaren können. Vergütungen des Homeoffice werden im Land besteuert, in dem sich der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin befindet.

Der Staat des Arbeitgebers muss dem Wohnsitzland des Angestellten 40 Prozent derSteuern überweisen. Dabei handelt es sich um Vergütungen die der Angestellte aus Homeoffice im Wohnsitzstaat erhoben hat. Ein automatischer Informationsaustausch über Lohndaten soll gewährleisten, dass die neuen Regeln angewendet werden.

Mit dem nun unterzeichneten Zusatzabkommen wird das Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz mit Frankreich auf den neusten Stand gebracht. Unter anderem mit der Umsetzung des Mindeststandards gegen Gewinnverschiebung und -verkürzung (Beps). Kantone und interessierte Kreise aus der Wirtschaft begrüssten den Abschluss des Zusatzabkommen, schrieb das EFD.

Kommentare

User #2943 (nicht angemeldet)

Das heisst auch, das Sozialleistungen von Frankreich entrichtet wird, wenn der Arbeiter im Homeoffice arbeitet?

User #2064 (nicht angemeldet)

Hoffe die Gewerkschaften halten sich dieses Mal raus. Die müssen nämlich sonst immer das letzte Wort haben.

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