Bundesgericht kippt Tabaksteuer auf Hanfblüten
Hanfblüten unterstehen laut Bundesgericht nicht dem Tabaksteuergesetz. Dem Urteil zufolge fehlt dafür die gesetzliche Grundlage.

Das Wichtigste in Kürze
- Hanfblüten sind bei einem niedrigen THC-Gehalt nicht von der Tabaksteuer betroffen.
- Dem Bundesgericht zufolge fehlen dafür die gesetzlichen Grundlagen.
- Zuvor hatten drei Produktionsfirmen gegen die 25-Prozent-Steuer Beschwerde eingelegt.
Hanfblüten mit tiefem THC-Gehalt unterstehen nicht der Tabaksteuer. Es fehlt dafür die gesetzliche Grundlage. Die Tabaksteuer von 25 Prozent auf den Verkaufspreis fällt per sofort weg. Das Bundesgericht hat die Beschwerden von drei Produktionsfirmen gutgeheissen.
Cannabis im Tabaksteuergesetz nicht erwähnt
In der Gesetzgebung zur Tabaksteuer seien Cannabisblüten nicht explizit erwähnt, hält das Bundesgericht in seinen Urteilen fest, die am Dienstag bekannt wurden.

Geklagt hatten die Firmen Swiss Cannabis, Green Passion (heute Canway Schweiz) und Artemis.
Die Oberzolldirektion hatte im März 2017 auf einem Merkblatt bekannt gegeben, dass auf Hanfblüten Tabaksteuern geschuldet seien. Es handle sich steuertechnisch um ein Tabakersatzprodukt. Angewendet wurde der Tarif für Feinschnitttabak von 25 Prozent.
Bundesgericht entscheidet für die Beschwerdeführer
Das Bundesgericht erachtet dies nun jedoch als unrechtmässig und hat ein Urteil des Bundesstrafgerichts gekippt, das die Haltung der Oberzolldirektion gestützt hatte. Bei Hanfblüten handle es sich um ein potenziell neues Steuersubstrat. Dafür brauche es laut Bundesverfassung zuerst die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen.

Thomas Bär von der Canway Schweiz begrüsste in einer ersten schriftlichen Stellungnahme den Entscheid aus Lausanne. Es brauche nun eine klare Gesetzgebung für Cannabisprodukte. Die Produktionsfirmen seien über drei Jahre lang zu Unrecht besteuert worden. Die siegreichen Beschwerdeführer erhalten das Geld für den von ihnen beklagten Zeitraum zurückerstattet.