Bundesgericht rügt Ausschaffungspraxis des Zürcher Migrationsamtes
Das Bundesgericht hat zwei Beschwerden des Vereins Asylex gegen das Migrationsamt des Kantons Zürich gutgeheissen, wie aus Urteilen vom 9. und 12. Juni hervorgeht.
Der Verein wandte sich ans Bundesgericht, da die Zürcher Sicherheitsdirektion Personen während der Corona-Pandemie nicht aus der Ausschaffungshaft entliess. Wie Asylex am Montag mitteilte, seien Personen aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, wenn die Ausschaffung nicht absehbar sei. Eine solche Absehbarkeit sei während der Coronazeit nicht gegeben, befanden die Bundesrichter.
Bei einer betroffenen Person handelte es sich um einen Somalier, der 1997 in die Schweiz kam. Sein Asylgesuch wurde bereits abgewiesen. Der Mann befand sich während Monaten in der Ausschaffungshaft.
Das Bundesgericht wies in seinem Urteil darauf hin, dass sich die Corona-Pandemie auch in Somalia ausweitete. Da der Somalier bereits lange in der Schweiz lebte, sei es nicht nachvollziehbar, so die Richter, den Mann so lange in der Ausschaffungshaft zu verwahren.
Die Zürcher Sicherheitsdirektion reagierte am Montag mit einer Mitteilung. Sämtliche Fälle würden einzelnen überprüft. Dabei seien sämtliche Dublin-Fälle aus der Haft entlassen worden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich habe diese Praxis des Zürcher Migrationsamtes gestützt. Seine Praxis der Einzelfallprüfung wolle die Sicherheitsdirektion nicht ändern.
Das Bundesgericht bezieht sich bei seinen Urteilen auf einen Zeitpunkt im April. Seither habe sich die Lage merklich verändert, schrieb die Sicherheitsdirektion. Seit Montag seien die Grenzen zu allen EU/EFTA-Staaten wieder geöffnet. Die ausserordentliche Lage in der Schweiz werde am 19. Juni aufgehoben werden. Die Situation im Bereich der Rückführungen normalisiere sich, der Vollzug sei dann wieder deutlich leichter möglich.