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Bundesrat erlässt neue Zulassungskriterien für Ärztinnen und Ärzte

Keystone-SDA
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Bern,

Am Mittwoch hat der Bundesrat neue Zulassungskriterien für Ärztinnen und Ärzte per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Ab Juli gelten neue Regeln für Höchstzahlen.

Coronavirus Schweiz Spital
Wegen des Coronavirus im Einsatz: Ärzte und Pflegepersonal in einem Schweizer Spital. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab 1. Januar 2022 gelten neue Zulassungskriterien für Ärztinnen und Ärzte in der Schweiz.
  • Bereits am 1. Juli 2021 treten neue Regelungen für Höchstzahlen in Kraft.
  • Das hat der Bundesrat am Mittwoch entschieden.

Für Ärztinnen und Ärzte, die künftig eine ambulante Praxis eröffnen wollen, gelten neue Regeln. Sie müssen mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte im beantragten Fachgebiet gearbeitet haben. Sie müssen sich zudem dem elektronischen Patientendossier anschliessen und über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen.

Der Bundesrat hat am Mittwoch die entsprechenden Zulassungskriterien für Leistungserbringer, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen, per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt.

Neue Regeln für Höchstzahlen ab 1. Juli

Bereits am 1. Juli 2021 treten zudem die neuen Regeln für die Festlegung der Höchstzahlen für zugelassene Ärzte in Kraft.

Den Grundsatzentscheid dazu hatte das Parlament im vergangenen Sommer gefällt. Es verständigte sich auf unbefristete Lösung, die den provisorischen Ärztestopp ablöst.

hepatitis
Fälle von Hepatitis bei Kindern könnten im Zusammenhang mit Covid stehen. (Symbolbild) - dpa

Künftig können Kantone bestimmen, ob sie für medizinische Fachgebiete oder in bestimmten Regionen die Anzahl Ärzte und Ärztinnen beschränken wollen. Damit soll laut dem Bundesrat eine Überversorgung im Gesundheitswesen verhindert und das Kostenwachstum gedämpft werden. Später wird der Bundesrat zudem über die neue Verordnung für ein Register der Leistungserbringer im ambulanten Bereich befinden.

Der Ärztestopp des Bundesrats war umstritten. So wurden den Kantonen in den vergangenen Jahren zahlreiche Ausnahmen genehmigt. National- und Ständerat beschlossen im Sommer 2010 etwa Allgemeinmediziner, Internisten sowie Kinderärzte von den Beschränkungen auszunehmen. Dies, um einen drohenden Ärztemangel in der Grundversorgung zu verhindern.

Versorgungsgrad entscheidend für Zahl der Zulassungen

Wie viele Ärztinnen und Ärzte in einem Kanton zugelassen werden, soll künftig ein regional errechneter Versorgungsgrad entscheiden. Übersteigt eine Region oder ein Kanton diesen Grad, werden die Neuzulassungen beschränkt.

Der Versorgungsgrad errechnet sich aus dem Verhältnis zwischen einer Ist-Kennzahl und einer Soll-Kennzahl. Die Ist-Kennzahl beschreibt die zurzeit verfügbaren Angebotskapazitäten der ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte. Die Soll-Kennzahl entspricht jenen Angebotskapazitäten, die für eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung notwendig sind.

Ein Versorgungsgrad von 100 Prozent besagt, dass die gegenwärtige Versorgung der gewünschten Versorgung entspricht. Ein Wert deutlich über 100 Prozent deutet auf Überversorgung, und ein Wert massgeblich unter 100 Prozent deutet auf Unterversorgung hin. Dieser Versorgungsgrad wird auch in Deutschland als Grundlage für die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten angewendet.

Stärkere Koordination von Spitälern und Pflegeheimen

Mit einer weiteren Verordnungsänderung hat der Bundesrat zudem die Anforderungen für die Planung der Spitäler und Pflegeheime weiter vereinheitlicht. Die Kantone sind angehalten, ihre Planungen der Spitäler und Pflegeheime stärker zu koordinieren. Die Massnahme diene dazu, die Versorgungsqualität im stationären Bereich zu erhöhen und die Kosten zu dämpfen, schreibt der Bundesrat.

Pflegeheim
Ein Pfleger eines Pflegeheims schiebt eine Bewohnerin mit einem Rollstuhl. - dpa

Die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Spitäler wird künftig schweizweit einheitlich erfolgen. Im Bereich der Qualität werden die Anforderungen an die betroffenen Institutionen genauer geregelt. Zudem dürfen die Spitäler auf kantonalen Spitallisten keine mengenbezogenen Entschädigungen oder Boni mehr auszahlen. Ziel ist es, die medizinisch ungerechtfertigte Mengenausweitung zu bekämpfen.

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