Bundesrat setzt neues Waffenrecht per Mitte August in Kraft

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Bern,

Im August tritt das neue Waffenrecht der Schweiz in Kraft. Betroffen sind besonders Käufer halbautomatischer Waffen mit grossem Magazin.

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Ein Wahlplakat zum Waffenrechts-Referendum - AFP

Das Wichtigste in Kürze

  • Das neue Waffenrecht tritt am 15. August in Kraft.
  • Das hat der Bundesrat am Freitag beschlossen.

Am 19. Mai hatte das Stimmvolk das revidierte Waffengesetz mit 63,7 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Damit wird in der Schweiz die neue EU-Waffenrichtlinie umgesetzt.

Betroffen sind vor allem Käufer halbautomatischer Waffen mit grossem Magazin. Solche Waffen – beispielsweise die Sturmgewehre 57 und 90 – gelten neu als verbotene Waffen.

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Vom neuen Waffenrecht betroffen: Ein Schütze mit dem Sturmgewehr 57 beim «Wybergschiessen» des Quintner Militärschuetzenvereins (Archivbild). - keystone

Im Schiesssport können sie weiterhin verwendet werden. Doch braucht es für den Kauf eine Ausnahmebewilligung statt wie heute einen Waffenerwerbsschein. Dies, sofern die Waffen nicht direkt von der Armee übernommen werden.

Mit neuem Waffenrecht wird Gebühr auf 50 Franken gesenkt

Wie angekündigt hat der Bundesrat nach der Vernehmlassung die Gebühr für die Ausnahmebewilligung von 100 auf 50 Franken gesenkt. Das sei gleich viel wie ein Waffenerwerbsschein koste, schreibt das Justiz- und Polizeidepartement.

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Ein Sturmgewehr 90 beim «Wybergschiessen» des Quintner Militärschuetzenvereins (Archivbild). - keystone

Wer eine solche Waffe erwerben will, muss nach fünf und nach zehn Jahren nachweisen, dass er damit regelmässig schiesst. Oder aber, dass er Mitglied eines Schützenvereins ist. Wer bereits eine solche Waffe besitzt, muss sie innerhalb von drei Jahren dem kantonalen Waffenbüro melden. Dies, sofern sie noch nicht registriert ist.

Einige Bestimmungen gelten erst später

Waffenhändler müssen gemäss dem revidierten Gesetz sämtliche Transaktionen mit Waffen innerhalb von 20 Tagen elektronisch melden. Die Meldepflicht gilt indes erst ab dem 14. Dezember. Werden an ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen Reparaturarbeiten vorgenommen, braucht es keine neue Ausnahmebewilligung.

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Ein Waffenhändler zeigt eine Pistole. (Symboldbild) - Keystone

Noch nicht in Kraft gesetzt werden die neuen Bestimmungen vom Waffenrecht zum Informationsaustausch mit anderen Schengen-Staaten. Auch die geänderte Bestimmung vom Waffenrecht für die Markierung von Feuerwaffen wurde noch nicht in Kraft gesetzt.

Diese Bestimmungen setzte die Schweiz zu einem späteren Zeitpunkt um. Dies, da verschiedene technische Details aktuell auf Schengen-Ebene noch diskutiert würden, heisst es in der Mitteilung.

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