Churer Hochhaus-Streit: Bundesgericht lehnt Beschwerde ab
Das Bundesgericht lehnt die aufschiebende Wirkung einer Stimmrechtsbeschwerde gegen die Abstimmung zum Baurecht für ein Churer Hochhaus ab.
Das Bundesgericht gewährt einer Stimmrechtsbeschwerde gegen die Abstimmung über das Baurecht für ein Churer Hochhaus keine aufschiebende Wirkung. Das Churer Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es war der Ansicht, sie sei zu spät eingereicht worden.
Das Bundesgericht muss sich nun lediglich mit der Frage befassen, ob die Bündner Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde einer Einzelperson eingetreten ist. Im Rahmen des Verfahrens beantragte der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung.
Vorinstanz und ihre «negative» Verfügung
Diese könne nicht gewährt werden, schreibt das Bundesgericht in einer am Dienstag veröffentlichten Verfügung. Es begründet seinen Entscheid damit, dass die Vorinstanz eine sogenannte negative Verfügung erlassen habe, gegen welche die aufschiebende Wirkung keine Wirkung habe.
Vielmehr hätte laut Bundesgericht eine andere vorsorgliche Massnahme beantragt werden können. Dies sei jedoch nicht geschehen. Der Beschwerdeführer verlangte in seiner Stimmrechtsbeschwerde, die Abstimmung für das «dauernde und selbstständige Baurecht» für die Baugesellschaft City West sei für ungültig zu erklären.
Knapper Ausgang der Abstimmung
Er bemängelte unter anderem, dass sich die Stimmberechtigten anhand der Abstimmungsbotschaft keine objektive Meinung zum Projekt hätten bilden können. Für das «dauernde und selbstständige Baurecht» für die Baugesellschaft City West hatten sich 5869 Abstimmende ausgesprochen. Dagegen waren 5713 gewesen.
Den Ausschlag gaben 156 Stimmen. Die Baugesellschaft City West will neben den beiden Stadtbild prägenden weissen Hochhäusern in Chur West einen dritten Turm bauen. (Verfügung 1C_692/2024 vom 10.1.2025)