Coronavirus: Wo gilt die Maskenpflicht und wo nicht?
Am Sonntag hat der Bundesrat neue Massnahmen wegen des Coronavirus bekannt gegeben. Darunter auch eine nationale Maskenpflicht. Doch wo genau gilt diese?
Das Wichtigste in Kürze
- Am Sonntag hat der Bundesrat nach einer Krisensitzung neue Corona-Massnahmen verkündet.
- Ab Montag gilt eine nationale Maskenpflicht und ein Versammlungsverbot.
- Nun stellt sich allerdings die Frage, wo genau die Maske getragen werden muss.
Die Landesregierung greift wegen des Coronavirus durch. Am Sonntag verhängte der Bundesrat nach einer Krisensitzung neue Corona-Massnahmen: eine nationale Maskenpflicht, ein Versammlungsverbot und eine Homeoffice-Empfehlung.
#BREntscheid Der starke Anstieg der Coronainfektionen ist besorgniserregend. Der Bundesrat hat heute schweizweit gültige Massnahmen ergriffen, die ab morgen gelten. #CoronaInfoCH pic.twitter.com/9WQGtVfCdg
— Bundesrat • Conseil fédéral • Consiglio federale (@BR_Sprecher) October 18, 2020
Die landesweite Maskenpflicht gilt in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Doch wo genau muss man nun eine Maske tragen?
Als öffentlich zugängliche Innenräume zählen beispielsweise Geschäfte, Banken, Bibliotheken und Museen. Ausserdem muss eine Maske in Innenräumen von botanischen Gärten und Tierparks getragen werden.
Auch der Sport ist von den neuen Massnahmen betroffen: Eine Mund-Nasen-Maske muss in Eingangs- und Garderobenräumen von Schwimmbädern, Sportanlagen und Fitnesszentren getragen werden. Während des Sports kann allerdings auf eine Maske verzichtet werden.
Coronavirus: Auch bei Tramhaltestellen gilt Maskenpflicht
Ebenfalls gilt die Maskenpflicht in Restaurants, Bars, Discos, Spielsalons und Hotels (mit Ausnahme der Gästezimmer). Zudem gilt die Maskenpflicht in Arztpraxen, Spitälern, Kirchen und religiösen Einrichtungen, Beratungsstellen und Quartierräumen.
Tramhaltestellen, Bahnhöfe und Flughäfen sind ebenfalls von den neuen Massnahmen betroffen. Die Maskenpflicht gilt dort, auch wenn der Ort im Freien liegt. Der Bundesrat sagte in der Pressekonferenz: Die Maskenpflicht gelte «neu auf Perrons oder in Bahnhöfen, Flughäfen oder anderen Zugangsorten des öffentlichen Verkehrs.»
Von der generellen Maskenpflicht ausgeschlossen sind obligatorische Schulen, Schulen der Sekundarstufe ll und der Tertiärstufe. Familienergänzende Kinderbetreuungen sind ebenfalls ausgenommen. Bei den genannten Einrichtungen muss eine Maske nur dann getragen werden, wenn diese Teil des Schutzkonzeptes ist.