Corona macht Steuererklärung noch komplizierter

Miguel Pereiro
Miguel Pereiro

Bern,

Auch die diesjährige Steuererklärung ist von der Corona-Pandemie geprägt. Welche Abzüge geltend gemacht werden können, hängt stark vom Kanton ab.

Steuererklärung Coronavirus
Die Steuererklärung für das Corona-Jahr wirft viele Fragen auf. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Corona-Pandemie hat auch Auswirkungen auf die Steuererklärung.
  • Vor allem die Themen Homeoffice und Kurzarbeit sind für viele Arbeitnehmende Neuland.
  • Die kantonalen Unterschiede sind gross.

Wegen der Corona-Pandemie sehen sich viele Personen beim Ausfüllen der Steuererklärung erstmals mit Themen wie Kurzarbeit oder Homeoffice konfrontiert. Nau.ch erklärt die wichtigsten Aspekte, auf die man bei der Steuererklärung wegen Corona besonders achten muss.

Auch auf diesem Gebiet gilt allerdings der während der Pandemie so oft zitierte Grundsatz: Das ist Sache der Kantone. Deswegen können keine allgemeingültigen Aussagen getroffen werden.

Die meisten kantonalen Steuerbehörden stellen Informationen zu den Auswirkungen des Coronavirus auf die Steuern auf ihrer Homepage bereit.

Werden Erwerbsausfall-Entschädigungen versteuert?

Auch die Erwerbsausfall-Entschädigungen bei Kurzarbeit sind zu versteuern. Auf dem Lohnausweis wird der reguläre Lohn und die Kurzarbeitsentschädigung im Normalfall separat aufgeführt. Anzugeben ist jedoch der Gesamtbetrag, der als Nettobetrag gekennzeichnet ist.

Kurzarbeit
Ein Ansichtsexemplar eines Lohnausweises. Die Kurzarbeitsentschädigungen werden unter Ziffer 7 aufgeführt. - Keystone

Die Angaben zur auswärtigen Verpflegung sind so auszufüllen wie auch in anderen Jahren. Als Wert ist nur zu deklarieren, was dem Arbeitnehmer effektiv aufgrund geleisteter Arbeitstage zufliesst. Falls wegen der Kurzarbeit weniger Arbeitstage angefallen sind, dann fallen die Beträge entsprechend tiefer aus.

Kann ich Abzüge für das Homeoffice geltend machen?

Grundsätzlich sind die tatsächlichen Kosten des Homeoffice dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie nicht vom Arbeitgeber getragen werden. Doch um die Abzüge geltend zu machen, muss nachgewiesen werden, dass ein Zimmer ausschliesslich als Arbeitszimmer genutzt wird. Ausserdem liegt meistens der Wert unter dem Pauschalabzug für übrige berufsbedingte Kosten.

Coronavirus
Über 20 Post-Mitarbeiter nahmen es im Homeoffice lockerer als im Büro. - dpa

Einzig der Kanton Neuenburg gewährt einen zusätzlichen Pauschalabzug für das Homeoffice. Dieser beträgt 10 Prozent des Nettolohnes, darf aber 4000 Franken nicht übersteigen. Der Abzug wird anteilsmässig an der Anzahl Homeoffice-Tagen gewährt.

Welche Fahrtkosten und Verpflegungsabzüge darf ich angeben?

Bei den Fahrkosten gibt es meistens keine Kürzung. So kann ein Zug-Abo in vielen Fällen komplett abgezogen werden, auch wenn man teilweise im Homeoffice war.

Wegen Unzumutbarkeit der Nutzung des öffentlichen Verkehrs können teilweise zusätzlich auch die Kosten für ein Motorfahrzeug geltend gemacht werden, wenn man etwa mit dem Auto statt dem Bus zur Arbeit gefahren ist. In einigen Kantonen gilt dies allerdings nur für die Zeit während der «ausserordentlichen Lage».

Coronavirus GA
Die elektronische Anzeige in Bus zeigt die neusten Verhaltensregeln für Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel nach dem Corona-Lockdown an, am Montag, 11. Mai 2020, in Zürich. - Keystone

Bei den Fahrkosten gilt eigentlich der Grundsatz, dass Abzüge für das Auto nur dann geltend gemacht werden dürfen, wenn die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. In diesem Jahr verlangt etwa die Steuerverwaltung in Bern keinen entsprechenden Nachweis.

Was die Verpflegung angeht, entfallen durch das Homeoffice die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung. Je nach Kanton sind Abzüge dennoch denkbar. So etwa im Kanton Luzern, der immerhin während des Lockdowns aufgrund der ausserordentlichen Lage die Fahrkosten- und Verpflegungsabzüge gewährt.

Sind Hilfen für Selbstständigerwerbende steuerpflichtig?

Selbstständigerwerbende haben je nach Branche ein Anrecht auf staatliche Unterstützung. Je nachdem, um welche Art Hilfe es sich handelt, ist diese steuerfrei oder steuerpflichtig.

Die Beiträge im Rahmen der Überbrückungshilfe für Selbstständigerwerbende aus dem Überbrückungsfonds sind steuerfrei. Die Ausfallentschädigung für Kulturschaffende stellen hingegen steuerpflichtiges Einkommen dar.

Es empfiehlt sich also für ausserordentliche Beiträge, die im Rahmen der Corona-Pandemie ausgezahlt wurden, genau zu prüfen, wie es genau deklariert werden muss.

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