Coronavirus: So kann man Masken von Steuern abziehen
Das Wichtigste in Kürze
- Seit im ÖV die Maskenpflicht gilt, werden Gratismasken für Pendler gefordert.
- Das bleibt vorderhand aber die Ausnahme.
- Hingegen wäre es erlaubt, die Masken von den Steuern abzuziehen, erläutert der Bund.
Verbrauchsmaterial, Wegwerfartikel, aber mittlerweile zum x-fachen Preis der Vor-Pandemie-Zeiten gehandelt: die Atemschutzmaske. Seit Montag ist sie im ÖV Pflicht und soll bei unbewussten Trägern des Coronavirus die Speicheltröpfchen von den Mitreisenden fernhalten. Nicht nur Menschen mit knappem Budget überlegen sich, ob sie die Masken wirklich selbst bezahlen sollen.
Gratismasken werden zwar von Gewerkschaften gefordert und Hilfsorganisationen verteilen ein paar Tausend an Bedürftige. Von offizieller Seite gibt es indes trotz Coronavirus keine Geschenke: Verteilaktionen an Bahnhöfen sollen die Ausnahme bleiben. Aber da wäre ja noch die Steuererklärung vom nächsten Jahr: An diese sollte man bereits jetzt einen Gedanken verschwenden.
Kein Fahrtkosten-Aufschlag wegen Coronavirus
Keine Angst: Es sind schöne Gedanken. Denn es geht um Abzüge. Die Pflichtmaske ist ja so etwas wie ein verlängerter Bestandteil des ÖV-Billetts. Denn ohne Maske entfällt die Transportpflicht von SBB, Postauto und Co.
Darf man also die Kosten von immerhin über 30 Franken pro Person und Monat aufs Abonnement draufrechnen? Leider nein, sagt Patrick Teuscher, Mediensprecher der Eidgenössischen Steuerverwaltung. «Bei den Schutzmasken handelt es sich nicht um Fahrkosten im eigentlichen Sinne.» Auch eine Sonderregelung in Zeiten des Coronavirus für alle Pendler ist offenbar ausgeschlossen: «Die Pauschale von 700 Franken kann nicht angepasst werden.»
Rubrik für Abzug der Maskenkosten
Aber Teuscher lässt eine Hintertür offen: «Schutzmasken sind – wenn schon – als ‹übrige Berufskosten› zu behandeln.» Zwar wehren sich die Steuerämter in dieser Rubrik nach Kräften. Nicht, dass in dieser Rubrik etwa privat mitgenutzte Computer, privat verwendbare Berufskleider oder Arbeitszimmer in Privatwohnungen angerechnet werden. Aber theoretisch könnten hier die Maskenkosten eine Steuerersparnis bewirken.
Allerdings gilt auch hier eine Pauschale: drei Prozent des Nettolohns, mindestens 2'000 und höchstens 4'000 Franken. Für die Kantonssteuern gibt es unterschiedliche Regelungen. Aber haben wir nicht alle fürs Homeoffice einen Laptop, Drucker und Noise-Cancelling-Kopfhörer angeschafft?
Wer zwischen 65'000 und 130'000 Franken Nettolohn ausweist und genügend andere Berufsauslagen hatte, könnte profitieren. Etwa 180 Franken mehr Abzug pro Person – vorausgesetzt, die Maskenpflicht dauert bis Ende Dezember.