Coronavirus: Kein Lohn mehr für Italo-Infizierte?
In Norditalien ist die Ausbreitung des Coronavirus besonders intensiv. Wer jetzt freiwillig dorthin reist riskiert, dass ihm der Arbeitgeber den Lohn streicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Schweiz zählt 24 bestätigte Coronavirus-Fälle, über 100 Personen sind in Quarantäne.
- Das Virus hat auch arbeitsrechtliche Folgen.
- Wer jetzt in ein Risikogebiet reist, setzt seinen Lohn aufs Spiel.
Wegen des Coronavirus sind der Schweiz über 100 Personen in Quarantäne, 24 sind infiziert. Die meisten Fälle sind Reise-Rückkehrer aus Norditalien, die sich dort mit dem Virus angesteckt haben.
Viele Arbeitgeber in der Schweiz sind deshalb verunsichert. Wie stark müssen oder dürfen sie in das Privatleben ihrer Angestellten eingreifen und sie von Reisen in Risikogebiete abhalten oder in Quarantäne schicken?
«Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle möglichen und zumutbaren Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer zu ergreifen. Dazu kann auch die Anordnung einer Quarantäne für einen Arbeitnehmer gehören, der aus einem Land zurückkommt, in dem der Coronavirus aufgetreten ist», erklärt der Arbeitsrechtler Gregor Ruh aus Thun.
Bei Selbstverschulden bleibt der Lohn aus
Habe der Angestellte ein solches Risikoland oder -gebiet wie Italien freiwillig besucht, so nehme er das Ansteckungsrisiko in Kauf und damit auch die Schutzmassnahmen, die er bei der Rückkehr durchlaufen muss.
«Seine Arbeitsverhinderung hat er somit selber zu verantworten und hat für die Arbeitsverhinderung infolge Quarantäne keinen Lohn zugute», erklärt Gregor Ruh auf Anfrage von Nau.ch. Die Arbeitsverhinderung gelte somit nicht als unverschuldet.
Bei den Risikogebieten dürfe man sich nicht auf die Liste des EDA abstützen, so Ruh. Diese sei nicht immer aktualisiert.
Wenn das Land aber zum Zeitpunkt der Reise nicht zu den Risikoländern zählt und erst danach Fälle aufgetreten sind, der Arbeitgeber als präventive Schutzmassnahme aber dennoch Quarantäne erhängt, dann habe der Arbeitnehmer diese Arbeitsverhinderung nicht selber zu verantworten. Somit gilt sie gemäss Ruh als unverschuldet – die Lohnzahlung ist nicht in Gefahr.
Kein Lohnausfall bei angeordneter Reise
Keinen Lohnausfall hat der Angestellte zu befürchten, wenn er beruflich in einem Risikoland war und nun nach der Rückkehr präventiv in Quarantäne muss.
Der Lohn ist gemäss Arbeitsrechtler Gregor Ruh ebenfalls nicht in Gefahr, wenn die Quarantäne behördlich angeordnet wird, indem zum Beispiel der Wohnort abgeriegelt wird. Oder wenn der Arbeitgeber beim Mitarbeiter den Verdacht auf eine Erkältung oder Grippe hat und vom Angestellten Quarantäne verlangt, obwohl dieser gar nicht in einem Risikogebiet war.