Coronavirus: Zürcher Schulen dürfen Test-Verweigerer ausschliessen

Etienne Sticher
Etienne Sticher

Zürich,

In Zürich wurde eine Schülerin wegen eines verweigerten Tests auf Corona nach einem Ausbruch zu Recht ausgeschlossen.

Coronavirus
Eine Zürcher Schülerin absolviert einen Corona-Spucktest. (Archivbild) - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Die verweigerte Teilnahme an einer Ausbruchstestung führte zu einem Schulausschluss.
  • Der Vater der Zürcher Fünftklässlerin wehrte sich vor Gericht dagegen.
  • Das Gericht wies ihn ab, ein Spucktest sei kein massgeblicher Eingriff in die Freiheit.

Kommt es an einer Zürcher Schule zu mehreren Ansteckungen mit dem Coronavirus, so ordnet der Kanton eine Ausbruchstestung an. Alle Schüler und Lehrer müssen in ein Röhrchen spucken und werden getestet. Damit sollen weitere Fälle gefunden und Infektionsketten unterbrochen werden. Wird der Test verweigert, kann dies Konsequenzen haben.

Dies musste eine Fünftklässlerin erfahren, deren Eltern den Test nicht erlaubt hatten. Das Mädchen wurde in der Folge wie ihre positiv getesteten Mitschüler für zehn Tage vom Unterricht ausgeschlossen. Die Fünftklässlerin erhielt Hausaufgaben und musste sie zu Hause erledigen. Der Vater war mit dem Ausschluss nicht einverstanden und ging gerichtlich dagegen vor –ohne Erfolg.

Corona-Tests
Tests auf das Coronavirus stehen in einer Schule bereit. (Symbolbild) - AFP

Der zwingende Massentest und der Ausschluss seien unzulässig, begründete er. Wegen des verweigerten Tests sei von einer Ansteckung mit dem Coronavirus ausgegangen worden, argumentierte die Schule. Dies überzeugte zuerst den Bezirksrat und dann auch das Verwaltungsgericht, die beide der Schule Recht gaben.

Der Schulausschluss hätte von den Eltern problemlos abgewendet werden können. Der Spucktest sei kein massgeblicher Eingriff in die persönliche Freiheit, wird das Urteil begründet. Zudem müsse nicht mit einem unaufholbaren Ausbildungsrückstand gerechnet werden.

Der massnahmenkritische Vater hat nun noch die Möglichkeit, den Fall vor Bundesgericht zu ziehen.

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