Der Bundesrat verabschiedet eine Botschaft gegen Hausbesetzungen. Dabei soll das Selbsthilferecht gestärkt und Zwangsräumungen schneller möglich werden.
Haubesetzer
Polizisten sichern das knapp zehn Jahre besetzte Koch-Areal in Zürich. (Archivbild) - keystone

Grundstückbesitzerinnen und Grundstücksbesitzer sollen bei Hausbesetzungen schneller und unkomplizierter reagieren können. Der Bundesrat hat am Freitag eine entsprechende Botschaft verabschiedet, wie er mitteilte.

Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken könnten zwar nach geltendem Recht unter bestimmten Voraussetzungen ihr Eigentum zurückfordern, schrieb der Bundesrat. Sie würden dabei aber immer wieder auf Hindernisse stossen. Diese Probleme sollen durch Gesetzesanpassungen gelöst werden.

Selbsthilferecht soll gestärkt werden

Dies will der Bundesrat nach eigenen Angaben insbesondere durch eine Stärkung des sogenannten Selbsthilferechts erreichen. Es soll im Gesetz genau präzisiert werden, ab welchem Zeitpunkt die Frist läuft, innert welcher die Besitzerinnen oder der Besitzer die Hausbesetzer mittels verhältnismässiger Gewalt wegweisen dürfen. Diese Frist soll laut Bundesrat «sofort» beginnen, nachdem die Grundstückbesitzer von der Hausbesetzung erfahren haben.

Ob die Anwendung von Selbsthilfe zulässig sei, werde jeweils im Einzelfall nach den Gesamtumständen zu bestimmen sein, so der Bundesrat. In jedem Fall werde aber vorausgesetzt, dass amtliche Hilfe nicht rechtzeitig verfügbar sei.

Zwangsräumung soll schneller möglich werden

Ausserdem will der Bundesrat mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung den Besitzerinnen und Besitzern ermöglichen, rascher eine Zwangsräumung ihres Grundstücks zu erwirken. So soll die Räumung und Rückgabe eines Grundstücks künftig durch eine gerichtliche Verfügung erwirkt werden können.

Zudem sieht der Bundesrat vor, dass eine Einsprache gegen eine solche Verfügung begründet werden muss. Damit reagiert er auf entsprechende Forderungen, die in der Vernehmlassung zur entsprechenden Gesetzesänderung gestellt wurden.

Ausserdem soll das Gericht zum Schutz der Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken auf Antrag anordnen können, dass diese die gerichtliche Verfügung nicht selbst am Grundstück anbringen müssen, sondern dass dies durch eine Behörde erledigt wird.

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