Hauseigentümerverband: Mietzinsaufschlag von 3 Prozent
Durch die Erhöhung des Referenzzinssatzes sind die Vermieter zu einem Mietzinsaufschlag berechtigt. Erfolgen kann er auf einen vertraglichen Kündigungstermin.
Das Wichtigste in Kürze
- Vermieter sind aktuell zu einem Mietzinsaufschlag berechtigt.
- Grund dafür ist die Erhöhung des Referenzzinssatzes.
- Die Erhöhung kann er auf einen vertraglichen Kündigungstermin erfolgen.
Die Erhöhung des Referenzzinssatzes berechtigt die Vermieter zu einem Mietzinsaufschlag von drei Prozent. Der Hauseigentümerverband (HEV) erinnert daran, dass der Aufschlag auf einem kantonal genehmigten Formular mitgeteilt werden muss. Erfolgen kann er auf einen vertraglichen Kündigungstermin.
Wo ein solcher Termin nicht festgelegt ist, gilt der Ortsgebrauch, wie der HEV am Donnerstag mitteilte. Im Streitfall muss der Vermieter beweisen, dass die Mieterschaft die Mitteilung rechtzeitig erhalten hat. Der HEV rät darum, das Formular eingeschrieben zu verschicken.
Auch Erhöhungen durch Investitionen möglich
Die Vermieterschaft macht darauf aufmerksam, dass die Erhöhung aufgrund des Referenzzinssatzes nur gilt, wenn der Mietzins unter 1,5 Prozent beruht. Daneben können Hauseigentümer auch die Teuerung zu 40 Prozent sowie gestiegene Unterhalts- und Betriebskosten überwälzen.
Je nach regionaler Schlichtungsstelle kommt dafür eine Pauschale zwischen 0,5 und 1 Prozent zur Anwendung. Zu einer Erhöhung berechtigen zudem Investitionen in wertvermehrende oder energetische Verbesserungen sowie umfassende Überholungen.