Iris Ritzmanns Entlassung war missbräuchlich, aber nicht nichtig
Das Wichtigste in Kürze
- Nach jahrelangem Rechtsstreit hat das Bundesgericht am Dienstag ein Urteil gefällt.
- Die Kündigung Ritzmanns von der Uni Zürich war missbräuchlich, ist aber nicht nichtig.
- Nun muss das Zürcher Verwaltungsgericht über eine Entschädigung beraten.
Iris Ritzmanns Entlassung durch die Universität Zürich war missbräuchlich, aber sie ist nicht nichtig. Dies hat das Bundesgericht am Dienstag in einer öffentlichen Beratung entschieden. Damit besteht keine Pflicht zur Weiterbeschäftigung. Das Zürcher Verwaltungsgericht muss nun über die Entschädigung befinden.
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die gegen Ritzmann erhobenen Beweise in der Affäre Mörgeli widerrechtlich erhoben sind. Deshalb seien sie im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht verwertbar.
Eine Mehrheit entschied jedoch, dass die im Oktober 2013 verfügte Kündigung deshalb nicht nichtig wird. Vielmehr sehe das Zürcher Personalgesetz vor, dass bei missbräuchlicher Kündigung eine finanzielle Entschädigung geschuldet sei.
Beweise wurden als nicht verwertbar erachtet
Die Voraussetzungen für die Nichtigkeit erachteten sie als nicht erfüllt. Diese bedingen, dass ein schwerwiegender Rechtsfehler vorhanden und der Fehler offenkundig oder zumindest leicht erkennbar ist. Zudem darf die Rechtssicherheit durch die Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werden.
Die unterlegene Minderheit der ersten sozialrechtlichen Abteilung sprach sich für eine Abweisung der Beschwerde der Universität Zürich aus. Der Instruktionsrichter führte aus, es gebe keinerlei Gründe für die Entlassung. Die Beweise des Strafverfahrens seien auch im Verwaltungsverfahren nicht zugelassen.
Die Kündigung sei damit auf der Grundlage von nichts ausgesprochen worden. Gehe man nicht von einer Nichtigkeit aus, würden die widerrechtlich erlangten Beweise dennoch eine Wirkung erzielen. Diese Beweise habe auch die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts für nicht verwertbar erachtet.
Verwaltungsgericht beratet über Höhe der Entschädigung
Unbestritten ist, dass die Kündigung vom Rektor - nicht wie es korrekt gewesen wäre - von der Universität ausgesprochen wurde. Damit bestehe ein formeller Mangel.
Der Fall geht zurück an das Zürcher Verwaltungsgericht. Dieses muss über die Höhe der Entschädigung befinden, welche die Universität Zürich der Titularprofessorin aufgrund der missbräuchlichen Entlassung schuldet.
Das Urteil des Bundesgerichts zeige, was für massive Rechtsverletzungen die Universität ihr gegenüber begangen habe, sagte Ritzmann. Sie hoffe, dass nun eine einvernehmliche Lösung gefunden werden könne.
Staatsanwaltschaft stellte Daten sicher
In den letzten Jahren arbeitete sie grösstenteils unbezahlt weiter für die Universität Zürich. Derzeit leitet sie unter anderem ein Forschungsprojekt mit vier Angestellten, allerdings ohne Entlöhnung. Sie hat zudem ein 10-Prozent-Pensum an der Medizinischen Fakultät und hofft, wieder von der Universität angestellt zu werden.
Das Zürcher Verwaltungsgericht entschied im November vergangenen Jahres, dass die Kündigung von Ritzmann nichtig sei. Die Universität hatte die Entlassung auf Informationen gestützt, die im Strafverfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung nicht zugelassen wurden. Sie waren rechtswidrig erlangt worden.
Die Daten stammten aus einer flächendeckenden Auswertung von uni-internen Telefon- und E-Mail-Daten. Die Unterlagen hatte die Staatsanwaltschaft bei einer Hausdurchsuchung sichergestellt. Ritzmann wurde freigesprochen.
Verstoss gegen das Fernmeldegeheimnis
Zum Strafverfahren war es wegen eines im September 2012 veröffentlichten Artikels im «Tages-Anzeiger» gekommen. Darin wurde kritisch über die Tätigkeit von Christoph Mörgeli berichtet, dem damaligen Kurator des Medizinhistorischen Museums.
Im Artikel wurde ein Bericht erwähnt, in dem die Leistungen von Mörgeli als mangelhaft bezeichnet wurden. Die Universität reichte Strafanzeige gegen Unbekannt ein. Der Bericht war damals schon zahlreichen Personen bekannt und sollte anschliessend publiziert werden.
Der Instruktionsrichter hielt fest, dass mit der Auswertung der Daten gegen das Fernmeldegeheimnis verstossen wurde. Damit wurde folglich ein Grundrecht touchiert.
Von dieser Verletzung seien nicht nur die Angestellten der Universität betroffen gewesen, sondern auch die Studierenden. Eine gesetzliche Grundlage für das Vorgehen gab es nicht.