Juristische Finesse spielt Lausanner Klimaaktivsten in die Hände
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Waadtländer Staatsanwaltschaft im Fall der Klimaaktivisten ab, da diese keine Berechtigung hatte.
Das Bundesgericht ist nicht auf die Beschwerde der Waadtländer Staatsanwaltschaft im Fall der Klimaaktivisten eingetreten, die in einer UBS-Filiale in Lausanne Kohle ausstreuten. Laut Gericht hat die Staatsanwaltschaft keine Berechtigung, Beschwerde zu führen.
Den Strafantrag der UBS wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs befand die erste Waadtländer Instanz 2021 für ungültig, weil sie nicht von der dafür berechtigten Einheit der UBS gestellt worden war. Es kam deshalb nur zu Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Polizeigesetz der Stadt Lausanne.
Gegen sechs Aktivisten von Klimastreik Schweiz wurde eine Busse von 100 Franken verhängt, eine weitere Teilnehmerin wurde mit einer Busse und einer bedingten Geldstrafe bestraft. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte dieses Urteil.
UBS und Staatsanwaltschaft scheitern mit Berufung vor dem Bundesgericht
Die UBS hatte den Fall nicht selbst ans Kantonsgericht weitergezogen, sie schloss sich jedoch der Berufung der Staatsanwaltschaft an. Diese gelangte schliesslich ans Bundesgericht – jedoch ohne Erfolg.
Die höchste Schweizer Gerichtsinstanz ist am Donnerstag bei einer öffentlichen Beratung mit drei zu zwei Stimmen zum Schluss gelangt, dass die Staatsanwaltschaft gesetzlich nicht berechtigt sei, vorliegend Beschwerde ans höchste Schweizer Gericht zu machen.
Es obliege nicht der Staatsanwaltschaft, die Interessen der Strafantragsteller zu verfolgen. Bei den vorliegenden Delikten handle es sich um Antragsdelikte. Der Antragsteller müsse deshalb seine Rechte selbst durchsetzen.
Gesetzgeber sieht für bestimmte Straftaten Verfolgung nur auf Antrag vor
Der Gesetzgeber habe für eine kleine Anzahl von Straftaten vorgesehen, dass sie nur auf Antrag hin verfolgt würden. Der Antragsteller sei Herr darüber. Nur er könne sein Begehren auch wieder zurückziehen.
Die Minderheit des Gerichts war der Ansicht, die Staatsanwaltschaft habe ein rechtlich geschütztes Interesse, Beschwerde zu führen – auch in der vorliegenden Konstellation. Selbst bei Antragsdelikten müsse die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit haben, den Strafanspruch durchzusetzen.
Ansonsten bleibe beispielsweise das Kostenrisiko in solchen Fällen am Antragsteller hängen, der sich bei einer Ungültigerklärung seines Antrags überlegen müsse, ob er die Sache weiterziehen wolle.
Klimastreik-Aktion
Die sieben Beschwerdegegner beteiligten sich am 14. Januar 2020 an einer Aktion der Bewegung Klimastreik Schweiz. Dabei streuten sie in einer UBS-Filiale in Lausanne Kohle-Stücke in der Empfangshalle aus. Sie forderten, dass die UBS sofort aufhören müsse, in fossile Brennstoffe zu investieren.
Auf Transparenten waren Sprüche zu lesen wie «Wir geben Ihnen Ihre Kohle zurück», «Mein Bankkonto ist schmutziger als ich» oder «Banken zerstören das Leben auf der Erde! Unser Leben!». (Urteil 6B_696/2023 vom 21.11.2024)