Keine Therapie für Rupperswil Mörder?
Das Wichtigste in Kürze
- Thomas N. scheitert vor Bundesgericht.
- Der Vierfachmörder von Rupperswil AG bekommt keine ambulante Therapie.
Der 36-jährige Vierfachmörder von Rupperswil AG erhält keine ambulante Therapie während des Vollzugs seiner lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Dies hat das Bundesgericht entschieden und die Beschwerde des Schweizers abgewiesen.
Das Aargauer Obergericht ordnete für den Mann eine ordentliche Verwahrung an. Gemäss Bundesgericht schliessen sich die Verwahrung und die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme rechtlich aus. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hervor. Das Bundesgericht stützt damit den Entscheid des Obergerichts.
Die Bedingung für eine Verwahrung sei nämlich die langfristige Untherapierbarkeit eines Verurteilten. Insofern könne nicht eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme gewährt werden.
Therapierbarkeit wird angezweifelt
Die Voraussetzung dafür sei eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine Therapie in den folgenden fünf Jahren Wirkung zeige. Dies schlossen gemäss Bundesgericht die beiden psychiatrischen Gutachter im Fall Rupperswil aus.
Nichts daran ändert gemäss Bundesgericht die Tatsache, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung vor geht. Und die ambulante Therapie und die Verwahrung sich nicht in die Quere kommen würden.
Der Vierfachmörder hatte in seiner Beschwerde vor Bundesgericht einzig die vom Obergericht nicht gewährte ambulante therapeutische Massnahme beantragt.
Er argumentierte er, dass die Gutachter von einer schwierigen Behandlung ausgingen und ihn nicht für untherapierbar einstuften.
Therapie könnte zur nicht Durchführung von Verwahrung führen
Weil er ein Ersttäter sei und noch nie eine Therapie gemacht habe, führe der Verzicht zu einer lebenslangen Verwahrung.
Die Durchführung einer ambulanten Therapie könne allenfalls dazu führen, dass die Verwahrung nicht vollzogen werden müsse. So bestehe für ihn eine Perspektive für eine mögliche Entlassung.
Wie bereits das Obergericht weist das Bundesgericht darauf hin, dass er die freiwillige psychiatrische Versorgung nutzen könne.