Der Schweizerische Konsumentenschutz rät bei nicht erfüllten Leistungen bei Rückerstattungen hartnäckig zu bleiben.
Reiseanbieter
man soll hartnäckig eine Rückerstattung fordern, wenn beispielsweise Reiseanbieter ihre Leistung nicht erfüllen. - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Rückerstattungen sollen Konsumenten hartnäckig bleiben.
  • Der Schweizerische Konsumentenschutz meint, es lohne sich.
  • Das Recht auf die Rückerstattung sei im Obligationenrecht festgehalten.
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Der Schweizerische Konsumentenschutz rät Konsumenten bei Rückerstattungen hartnäckig zu sein. Wenn sich beispielsweise Reiseanbieter oder Fitnesscenter weigern, bereits bezahlte, aber nicht erfüllte Leistungen zurückzuzahlen. Das Recht auf diese Rückerstattung sei im Obligationenrecht festgehalten.

Sara Stalder, Geschäftsführerin des Schweizerischen Konsumentenschutzes, sagte am Donnerstag der Nachrichtenagentur Keystone-SDA: Demnach gelte der Grundsatz: Wer bezahle, dem stehe eine Leistung zu. Wer diese Leistung nicht bekomme, der bekomme das Geld zurück.

Der volle Betrag zurückerstattet

Diese Regelung könne auch nicht durch das Kleingedruckte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeändert werden. In den meisten Fällen gelte eine Verjährungsfrist von zehn Jahren.

Der Konsumentenschutz habe sehr viele Anfragen von Konsumenten dazu erhalten, ob sie bereits bezahlte Leistungen zurückfordern könnten, sagte Stalder. In einer Mitteilung vom Donnerstag berichtet die Organisation etwa von einem Fall: Es ging um eine Vorauszahlung von 600 Franken an eine Sprachreise ging. Der Anbieter habe zunächst nur 77 Franken zurückbezahlen wollen. Nachdem sich der Konsumentenschutz eingeschaltet habe, sei der volle Betrag zurückerstattet worden.

Es lohne sich, hartnäckig zu sein

In Fällen der vergangenen Jahren sei es um bereits gebuchte Reisen oder Tickets für Konzerte oder andere Events gegangen. Aber auch Weiterbildungen seien oft ein Thema gewesen. Zu Beginn habe man den Konsumentinnen und Konsumenten noch geraten, wegen der Pandemie kulant zu sein. Die Anbieter hätten oftmals noch eine Gebühr zurückbehalten.

Das gehe nun aber nicht mehr, da etwa viele Unternehmen vom Bund entschädigt worden seien. Es gebe aber auch viele Anbieter, die die vorausbezahlten Leistungen zurückbezahlt hätten, sagte Stalder. Es lohne sich jedenfalls, hartnäckig zu sein. Zahlungen, die vor zwei Jahren geleistet worden seien, müssten nicht unbedingt abgeschrieben werden, lautet die Devise des Konsumentenschutzes.

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