Nach Unfall: Betrunkene Fussgängerin bangt um ihren Führerausweis

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Lausanne,

Das Bundesgericht hat für eine Frau aus dem Kanton St. Gallen eine Abklärung der Fahreignung bestätigt. Die Frau war als Fussgängerin in einen Unfall mit einem Auto verwickelt, zeigte aber trotz hoher Alkoholkonzentration im Blut kaum Beeinträchtigungen auf.

Eine St. Gallerin zeigte trotz hoher Blutalkoholkonzentration kaum Beeinträchtigungen, weshalb die Behörden auf ein Alkoholproblem schlossen. (Themenfoto)
Eine St. Gallerin zeigte trotz hoher Blutalkoholkonzentration kaum Beeinträchtigungen, weshalb die Behörden auf ein Alkoholproblem schlossen. (Themenfoto) - sda - KEYSTONE/GAETAN BALLY

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Unfall ereignete sich im März 2017, als die St.

Gallerin eine Hauptstrasse überquerte. Aufgrund der durchgeführten Atemalkoholprobe errechnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,65 bis maximal 3,38 Gewichtspromille zum Unfallzeitpunkt.

Die tödliche Dosis für gelegentlich Trinkende liegt gemäss Bundesamt für Gesundheit bei 3 bis 4 Gewichtspromille. Die Behörde vermutete deshalb, dass bei der Frau ein Alkoholproblem vorliegt. Dies geht aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Das Amt ordnete deshalb eine verkehrsmedizinische Prüfung an. Die Betroffene verfügt nicht nur über den Führerausweis für Personenwagen. Sie darf auch Lastwagen fahren, und Motorwagen lenken, mit denen mehr als acht Personen befördert werden dürfen.

Gegen die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes wehrte sich die St. Gallerin bis vor Bundesgericht - allerdings vergeblich. Die Lausanner Richter haben in ihrem Urteil festgehalten, für eine verkehrsmedizinische Untersuchung werde nicht zwingend vorausgesetzt, dass die Fahrzeugführerin tatsächlich unter Einfluss von Alkohol gefahren sei.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reiche es, wenn stichhaltige Gründe für ein verkehrsrelevantes Suchtverhalten vorliegen würden. Nicht notwendig sei der Nachweis, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten. (Urteil 1C_569/2018 vom 19.03.2019)

Sperrfrist 12 Uhr.

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