Pferdezüchter aus Hefenhofen TG erhält Pflichtverteidiger

Ein Pferdezüchter aus dem Thurgau hat Beschwerde wegen Direktzahlungen eingelegt. Das Verwaltungsgericht entschied, dass er einen Pflichtverteidiger erhält.

Eine Person zieht einen Jeton für den Verkauf der Pferde des mutmasslichen Tierquälers Ulrich K. aus Hefenhofen TG am Pferdeverkauf des Veterinäramtes des Kantons Thurgau
Eine Person zieht einen Jeton für den Verkauf der Pferde des mutmasslichen Tierquälers Ulrich K. aus Hefenhofen TG am Pferdeverkauf des Veterinäramtes des Kantons Thurgau - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Pferdezüchter erhält nun einen Pflichtverteidiger für sein Beschwerdeverfahren.
  • Das Bundesverwaltungsgericht konnte die Gründe der Thurgauer Behörden nicht verstehen.

Der Pferdezüchter von Hefenhofen TG erhält für ein Beschwerdeverfahren bezüglich den Direktzahlungen für das Jahr 2017 einen Anwalt gestellt und unentgeltliche Rechtspflege. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Die St. Galler Richter haben damit eine Beschwerde des Thurgauers gutgeheissen. Die kantonale Vorinstanz – das Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau – hatten das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

Das Departement hielt fest, dass es dem Pferdezüchter möglich gewesen wäre mit der Verpachtung oder Veräusserung seines Betriebs die finanziellen Mittel für das Verfahren zu beschaffen. Auch eine Erhöhung der Hypothek auf den Hof zog es in Erwägung, wie aus einem am Dienstag publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor geht.

Gericht stützt Argumente der Behörden nicht

Das Gericht stützt die Argumente der Thurgauer Behörden nicht. Es schreibt in seinen Erwägungen, dass die Vorinstanz die reellen Chancen eines Verkaufs und eines daraus resultierenden Überschusses hätte prüfen müssen.

Ein solcher sei nicht sicher, weil der Betrieb mit einer hohen Hypothek belastet sei. Zudem bestehe ein Gewinnanteilsrecht der geschiedenen Frau an einem allfälligen Verkaufserlös.

Die St. Galler Richter schliessen die Verwertbarkeit des Vermögens durch einen Verkauf von Vornherein aus. Sie halten fest, dass die Zumutbarkeit eines Verkaufs der Existenzgrundlage eines 50-jährigen, selbständig erwerbenden Landwirts nicht bejaht werden könne.

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