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Postcom sieht Teile von Uber Eats weiter dem Postgesetz unterstellt

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Bern,

Die eidgenössische Postkommission hat nach 2020 erneut festgestellt, dass der Service Uber Eats laut Postgesetz meldepflichtig sei, heisst es im Newsletter.

Auch beim zweiten Anlauf: Für die eidgenössische Postkommission (PostCom) untersteht Uber Eats der Postgesetzgebung. (Archiv)
Auch beim zweiten Anlauf: Für die eidgenössische Postkommission (PostCom) untersteht Uber Eats der Postgesetzgebung. (Archiv) - sda - KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Postcom hält den Service Uber Eats erneut für meldepflichtig, heisst es im Newsletter.
  • Bereits 2020 hat die Postcom den Service für meldepflichtig empfunden.
  • Uber Switzerland focht dies an und erhielt vom Bundesverwaltungsgericht Recht.

Die eidgenössische Postkommission (Postcom) bleibt bei ihrer Einschätzung: Uber Eats fällt mit dem Dienst Uber Portier B.V. unter den Bereich der Postgesetzgebung und ist nach Postgesetz meldepflichtig. Das schreibt die PostCom Montag in ihren Newsletter. Zu diesem Schluss kam die Postcom bereits im Dezember 2020.

Auch Essenspakete erfüllten die Kriterien einer Postsendung. Zudem biete Uber Portier B.V. den Gastrobetrieben Kurierdienstleistungen im eigenen Namen an. Damit erfülle die Firma die Kriterien der Meldepflicht im Postgesetz, begründete die Postcom 2020 ihren Entscheid.

Uber Switzerland fechtet Entscheid an

Uber Switzerland wollte dies jedoch nicht akzeptieren und focht den Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Uber erhielt Recht. Das Gericht hob im Januar dieses Jahres die Postcom-Verfügung aus formalen Gründen auf. Anschliessend schickte es die Sache zur Neubeurteilung zurück an das Post-Aufsichtsorgan.

Im aktuellen Newsletter heisst es nun: «Die Postcom hat an ihrer Sitzung vom 25. August 2022 in Sachen Uber Portier B.V. neu entschieden und wiederum festgestellt, dass das Unternehmen mit seinem Service Uber Eats meldepflichtig ist.»

Die neue Postcom-Verfügung publizierte das Organ am Montag auf der Website. Auch diese kann wieder beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

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