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Bewilligung nötig für Personalverleih an Uber

Keystone-SDA
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Lausanne,

Ein Genfer Essenslieferdienst betreibt gegenüber Uber einen Personalverleih und benötigt deshalb eine entsprechende Bewilligung.

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Die Handy-App zum Bestellen eines Uber-Autos ist die Grundlage des Unternehmens. (Archivbild) - dpa

Dies hat das Bundesgericht entschieden. Die Kuriere der Firma benützen die App UberEats, was die Arbeit der Fahrer so stark bestimmt, dass sie die Bedingungen für einen Personalverleih erfüllt sind.

Die Haupttätigkeit der Genfer Firma mit ihren rund 400 Velokurieren besteht in der Auslieferung von Essen an die verschiedenen Besteller. Das Unternehmen hat einen Lizenzvertrag mit Uber zur Nutzung der Applikation UberEats. Darüber werden die Bestellungen abgewickelt. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichen Urteil des Bundesgerichts hervor.

Die Genfer Behörden entschieden 2022, dass der Lieferdienst sein Personal dem Unternehmen Uber zur Verfügung stelle. Damit unterstehe er dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. Bis zum Erhalt der Bewilligung untersagte die Behörde der Genfer Firma deshalb jegliche Tätigkeit.

Gegen diesen Entscheid ging der Essenslieferdienst gerichtlich vor. Auch der Gang ans Bundesgericht hat ihm keinen Erfolg beschert. Laut dem höchsten Schweizer Gericht liegt ein Personalverleih vor, wenn die Weisungsbefugnis gegenüber dem Arbeitnehmern zu einem wesentlichen Teil an den Einsatzbetrieb abgegeben wird.

Im vorliegenden Fall bestimmt einzig die App Uber Eat, welche Aufträge die Kuriere auszuführen haben. Die App liefere alle Details zu den Bestellungen und Kunden könnten via die App weitere Instruktionen geben. Dies sei ein zusätzliches indirektes Mittel von Uber, um die Kuriere bei ihrer Arbeit anzuweisen. Damit sei die zentrale Charakteristik des Personalverleihs erfüllt.

Partnerunternehmen von Uber müssten Funktionsweise neu definieren

Darüber hinaus werde durch die Applikation die zeitliche Arbeitsorganisation und der Aktionsradius der Fahrer in Echtzeit überwacht. Auch seien die Kuriere angehalten, die ihnen zugewiesenen Bestellungen systematisch zu akzeptieren und auszuführen.

Das Genfer Departement für Wirtschaft und Arbeit schrieb in einer am Donnerstag veröffentlichten Mitteilung, der Entscheid des Bundesgerichts schaffe Klarheit für den Sektor der Essenslieferanten, die mit Plattformen operierten. Firmen, die eine ähnliche Tätigkeit ausübten, müssten sich an die Regeln des Arbeitsvermittlungsgesetzes halten.

Das Departement erinnerte daran, dass das Gesetz «strenge Kriterien für die Erteilung einer Betriebsbewilligung festlegt, insbesondere in Bezug auf die Planung der Arbeitszeiten». Im vorliegenden Fall müsse bis Ende Monat ein Bewilligungsgesuch eingereicht werden.

Generell müssten Partnerunternehmen von Uber, die im Bereich der Essenslieferung tätig seien, ihre Funktionsweise neu definieren. Ziel des Arbeitsvermittlungsgesetzes sei der Schutz der Angestellten. Laut Medienmitteilung wird das kantonale Arbeitsinspektorat die Modelle anderer Akteure im gleichen Bereich, die die App UberEats nützen, überprüfen.

Die Gewerkschaft Unia sieht sich durch das Urteil des Bundesgericht bestätigt, dass bei der gegebenen Konstellation ein Personalverleih vorliege und dafür eine Bewilligung nötig sei. Dies geht aus einem am Donnerstag publizierten Communiqué hervor.

Auch der Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih komme somit zur Anwendung, mit den Lohn- und Arbeitsbedingungen des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes beziehungsweise dem kantonalen Mindestlohn in Genf. (Urteil 2C_46/2024 vom 5.2.2025)

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