Presserat rügt NZZ-Beitrag zur Klimathematik bei SRF
Ein Artikel der «Neuen Zürcher Zeitung» (NZZ) wurde vom Presserat wegen der Unterschlagung wichtiger Informationen gerügt.
Der Presserat hat einen Artikel der «Neuen Zürcher Zeitung» (NZZ) wegen der Unterschlagung von wichtigen Informationen gerügt. Der Beitrag hatte die Sendungen des Schweizer Fernsehens (SRF) der vergangenen 35 Jahre zur Klimathematik thematisiert und kritisiert.
Der Autor des im Oktober 2023 veröffentlichten NZZ-Artikels schrieb, in den Sendungen des SRF werde seit vielen Jahren Alarm geschlagen, obwohl eine wissenschaftliche Grundlage für diesen Alarmismus fehle. Gegen diesen Artikel gingen zwei Beschwerden ein, teilte der Presserat am Montag mit.
Ein Beschwerdeführer habe im Satz «Die Wissenschaft sieht noch heute keine Trends zu mehr Extremereignissen» eine Verletzung von Ziffer 3 (Unterschlagen wichtiger Informationselemente) des Journalistenkodex gesehen. Der Presserat kam zum Schluss, dass Debatten in der Wissenschaft Teil des Erkenntnisprozesses seien. Es müsse aber festgehalten werden, dass die Position des Weltklimarats als Goldstandard in der Klimaforschung gelte.
Journalisten sollen Forschungsstand hinterfragen und Belege liefern
Journalistinnen und Journalisten dürfen und sollen einen allgemein anerkannten Forschungsstand kritisch betrachten und hinterfragen, so der Presserat. Wenn sie diesem aber widersprechen, sollten sie dazu auch Belege liefern oder zumindest sagen, dass es sich um eine Minderheitenposition handelt.
Weiter hiess der Presserat eine Beschwerde gegen die Gratiszeitung «Badener Woche Stadt» wegen der Vermischung von Werbung und redaktionellem Inhalt in der Hauptsache gut. In einem ersten Text handle es sich um ein gänzliches unkritisches Befragen zum neuen Automodell von Lexus und dessen Vorteilen. Gemäss Presserat handelt es sich beim Frontartikel offensichtlich um Public Relations und nicht um Journalismus. Ein derartiger Bericht hätte als Werbung gekennzeichnet oder sich durch das Layout vom Rest der Zeitung abheben müssen.
Die unmittelbare Nähe von Text und Inserat bei einem zweiten Text über eine private Lernwerkstatt in Olten SO lässt zudem auf eine unzulässige Koppelung von bezahlter Werbung mit einem gefälligen Bericht schliessen, so der Presserat. Ziffer 10 des Journalistenkodex verbietet Journalistinnen und Journalisten in ihrer beruflichen Tätigkeit jede Form von kommerzieller Werbung.