Räte feilschen um Details der Finanzhilfe für Selbstständige
Selbstständige, die durch Corona Probleme haben, sollen nach Ablauf der Notverordnungen unterstützt werden. Die Räte feilschen nun um die Details.

Das Wichtigste in Kürze
- Am Donnerstag hat der Nationalrat ein drittes Mal das neue Covid-19-Gesetz beraten.
- Zwischen dem National- und Ständerat herrschen noch einige Differenzen.
- Die Beschlüsse der Debatte finden Sie hier.
Coronageplagte Selbstständige sollen auch nach Ablauf der Notverordnungen unterstützt werden. Dieser Meinung ist das Parlament. Nun feilschen die Räte noch um die Details der Finanzhilfen.
Der Nationalrat hat am Donnerstag das Covid-19-Gesetz ein drittes Mal beraten. Es bestehen nur noch wenige inhaltliche Differenzen zum Ständerat. Deshalb standen insbesondere Präzisierungen der massgebenden Artikel im Zentrum der kurzen Debatte.
Finanzhilfe für Selbstständige
Fest steht: Wer durch die Corona-Krise nur eingeschränkt arbeiten kann, soll staatliche Hilfe erhalten. Konkret sollen Personen Erwerbsausfallentschädigung erhalten, die mit einer Umsatzeinbusse von mindestens 60 Prozen zu kämpfen haben.

Es geht um Betroffene, die etwa wegen Veranstaltungsverboten blockiert sind. Sowohl Selbstständigerwerbende als auch Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung.
Der Nationalrat will im Gesetz zusätzlich den Passus verankern, dass der Bundesrat Massnahmen zur Abfederung von Schwelleneffekten treffen soll. Selbstständige mit Einbussen von 59 Prozent dürfen nicht vernachlässigt werden, während solche mit Einbussen von 60 Prozent profitieren könnten.
Das Parlament verzichtet auf eine Einkommensgrenze und einen Maximalbetrag. Der Bundesrat soll in der Verordnung über die Höhe und die Bemessung der Entschädigung entscheiden. Entschädigungen sollen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Regelung soll nahtlos die am (gestrigen) Mittwoch ausgelaufene Notverordnung ablösen und bis Ende Juni 2021 gelten.
Differenzen bei den Härtefällen
Weniger konkret als der Ständerat will der Nationalrat die Härtefälle für Unternehmen der Event-, Reise-, Tourismusbranche und für Schausteller definieren. Hier geht es um Finanzhilfen zur Deckung von Betriebskosten. Stillschweigend stimmte der Nationalrat dem offen formulierten Kriterium zu. Danach soll sich ein Härtefall nach den Kriterien der Umsatzeinbusse und des Insolvenzrisikos bemessen.

Nach Ansicht der kleinen Kammer liegt ein Härtefall dann vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Zu berücksichtigen sei auch die Gesamtvermögenssituation.
Anspruchsberechtigt sollen Unternehmen sein, die vor der Krise profitabel oder überlebensfähig waren und nicht bereits andere Finanzhilfen des Bundes erhielten. Ausgenommen sind Kurzarbeits- und Erwerbsausfallentschädigungen sowie Covid-Bürgschaftskredite. Möglich sind auch À-fonds-perdu-Beiträge.
Einigkeit bei der Arbeitslosenversicherung
Gefunden haben sich die Räte bei den Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Demnach lässt das Gesetz Kurzarbeitsentschädigungen auch für Mitarbeitende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen zu.
Ursprünglich hatte der Nationalrat beschlossen, Mitarbeitende mit einem befristeten Arbeitsvertrag sowie Lernende ebenfalls zu berücksichtigen.
Wann kann man sich vollständig einigen?
Das Covid-19-Gesetz geht nun einmal an der Ständerat. Bestehen nach der dritten Beratung noch Differenzen, befasst sich die Einigungskonferenz damit. Beim Covid-19-Gesetz handelt sich um ein sogenanntes dringliches Bundesgesetz. Dieses soll am Samstag kommender Woche in Kraft treten und in weiten Teilen Ende 2021 wieder auslaufen.

Der Bundesrat will mit der Vorlage die Corona-Notverordnungen wo notwendig in ordentliches Recht überführen. Das Parlament folgte zusammengefasst dem Credo: Was bisher möglich war, soll auch weiterhin möglich sein.
Das dürfte auch damit zusammenhängen, dass bisher erst ein Bruchteil der vom Parlament gesprochenen ausserordentlichen Corona-Kredite ausgeschöpft worden ist. Das gilt insbesondere für den Erwerbsersatz.