Referenzzinssatz dürfte laut UBS erneut stabil bleiben
Der Referenzzinssatz wird im Juni wahrscheinlich nicht erhöht. Mieter können also aufatmen.
Das Wichtigste in Kürze
- Mietern bleiben laut einer Studie der UBS ein weiterer Mietzinsschock erspart.
- Zudem soll der Referenzzinssatz auf dem aktuellen Niveau verharren.
Mieterinnen und Mieter in der Schweiz können wohl aufatmen. Der hypothekarische Referenzzinssatz wird im Juni aller Voraussicht nach nicht erhöht. Damit bleibt ihnen gemäss einer Studie der UBS ein weiterer Mietzinsschock erspart.
Im Jahr 2023 war der hypothekarische Referenzzinssatz in zwei Schritten von 1,25 auf 1,75 Prozent gestiegen. Das wurde von einigen Vermieter zum Anlass genommen, die Mieten markant zu erhöhen – teilweise um mehr als 10 Prozent. Im März 2024 beliess das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) den Referenzzinssatz dann jedoch auf dem erhöhten Niveau unverändert.
Und danach sieht es jetzt wieder aus, wie die UBS in einer am Donnerstag veröffentlichten Studie schreibt. Das BWO dürfte den hypothekarischen Referenzzinssatz am 3. Juni unverändert bei 1,75 Prozent bekannt geben, schreiben die Ökonomen der Grossbank. Der zugrunde liegende Durchschnittszinssatz dürfte trotz der Leitzinssenkung der SNB im März nämlich stabil geblieben sein.
Und auch auf Jahressicht rechnen die Experten damit, dass der Referenzzinssatz auf dem aktuellen Niveau von 1,75 Prozent verharren wird. Dies, obwohl die UBS selbst zwei weitere Zinssenkungen im Juni und September erwartet.
Erhöhungsanspruch besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen
Zur Ermittlung des Referenzzinssatzes stützt sich das BWO auf den vierteljährlich erhobenen Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen der Schweizer Banken. Dieser stieg laut BWO im März gegenüber dem Vorquartal von 1,69 auf 1,72 Prozent.
Steigt der Referenzzinssatz um 0,25 Prozentpunkte, dürfen Vermieterinnen und Vermieter die Mietzinse um 3,0 Prozent erhöhen. Aber nur sofern sie frühere Senkungen weitergegeben haben. Zusätzlich dürfen sie 40 Prozent der aufgelaufenen Teuerung sowie «allgemeine Kostensteigerungen» überwälzen.
Ein Erhöhungsanspruch aufgrund des Referenzzinssatzes besteht konkret nur dann, wenn der aktuelle Mietzins auf einem früheren, tieferen Referenzzinssatz basiert. Zur Erinnerung: Bei seiner Einführung im Jahr 2008 lag der Referenzzinssatz bei 3,5 Prozent.