Eifersuchtsmord: Staatsanwalt fordert 17 Jahre für Bluttat
Vor dem Bezirksgericht Baden AG hat der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren wegen Mordes gefordert. Das Urteil ist für Mittwoch vorgesehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Im Februar 2022 kam es in Spreitenbach zu einem brutalen Eifersuchts-Mord.
- Der Staatsanwalt fordert nun 17 Jahre Haftstrafe für den Täter.
- Das Urteil soll am Mittwochabend gesprochen werden.
Am Bezirksgericht Baden AG läuft aktuell ein Prozess zu einem Tötungsdelikt in Spreitenbach im Aargau vom 12. Februar 2022. Der Staatsanwalt fordert eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren wegen Mordes. Das Urteil des Prozesses wird am Mittwochabend gefällt.
Die Anklage wirft dem Beschuldigten, einem 56-jährigen Schweizer, vor, früh an jenem Morgen einen 74-jährigen Deutschen mit zahlreichen Stich- und Schnittverletzungen «bestialisch» getötet zu haben. Dies habe er aus Eifersucht getan, habe er den anderen doch als Rivalen um die Liebe einer Frau gesehen.
Die Tat sei unter anderem aufgrund der skrupellosen Ausführung, des verwerflichen Zwecks und des zugrunde liegenden Egoismus klar als Mord zu qualifizieren. Hatte die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift noch ein Strafmass von 14 Jahren als angemessen erachtet, so forderte der Ankläger in seinem Plädoyer nun 17 Jahre. Dazu komme eine bedingte Geldstrafe für einige Nebendelikte.
Die Hintergründe der Tat
Der Mann hatte nach eigenen Angaben seit einigen Jahren eine Beziehung mit einer Frau, die er als Prostituierte kennengelernt hatte. Am Tag vor der Tat hatte sie ihm mitgeteilt, sie könne ihn nicht treffen – sie sei nicht allein und werde sich später melden. Als er zu ihrer Wohnung in Spreitenbach fuhr, sah er sie zu einem Mann in ein Auto steigen.
Am nächsten Morgen drang der Schweizer laut Anklage in die Parterre-Wohnung der Frau ein. Wie er wusste, war sie da bereits zur Arbeit in einem Möbelhaus gefahren. Der Deutsche wurde vom Eindringling überrascht. Der Beschuldigte sei unvermittelt mit einem mitgebrachten Messer auf ihn losgegangen.
Laut der zuständigen Gerichtsmedizinerin wurden später 15 Stich- und einige Schnittverletzungen festgestellt. Die Stiche waren wuchtig ausgeführt, mehrere waren für sich allein tödlich. Rippen wurden durchtrennt, mehrere Organe und Blutgefässe verletzt. Der Mann verblutete am Boden vor dem Sofa. In der linken Hand hielt der Rechtshänder ein Messer.
Angeklagter kann sich nicht an Tat erinnern
Beim Beschuldigten wurden drei Stichverletzungen festgestellt, weniger tief und nicht lebensgefährlich. Ausgeführt worden waren sie mit dem Messer, das der Tote in der Hand hielt.
Laut Anklage fügte sich der Beschuldigte die Verletzungen selbst zu. Von einem ernsthaften Suizidversuch könne man allerdings nicht sprechen. Er habe dann dem Opfer das Messer in die Hand gelegt, um eine Notwehrsituation vorzutäuschen. Allerdings gab es in der kleinen 1 1/2-Zimmer Wohnung keinerlei Kampfspuren.
Der Beschuldigte selbst machte weitgehende Erinnerungslücken geltend. Er habe in den Akten gesehen, dass der andere tot sei. Aber er könne sich beim besten Willen nicht erklären, wie es zu den tödlichen Verletzungen gekommen sei.
Er habe nur einzelne Bilder vor sich. Er sehe den Mann etwa mit erhobenem Arm vor sich und höre ihn sagen «du kannst die haben». Es müsse zu einem Kampf gekommen sein.
Schuldfähigkeit besteht
An jenem Morgen sei er unter dem Einfluss von Schlaftabletten gestanden. In diesem Zustand «passieren die Dinge einfach – wie im Traum». In diesem Punkt widerspreche er dem Psychiater. Dieser hatte eine Tat unter Tabletteneinfluss in «Umnachtung» als unwahrscheinlich bezeichnet.
In seinem Gutachten hatte er dem Beschuldigten eine Neigung zu leichten Depressionen und Konfliktvermeidung attestiert. Dies könne in gewissen Situationen explodieren.
Die Tat sei vermutlich im Affekt erfolgt. Zum Tatzeitpunkt sei die Steuerungsfähigkeit des Mannes reduziert, die Schuldfähigkeit aber nicht aufgehoben gewesen. Die Rückfallgefahr stufte der Psychiater als gering ein.