Sunrise erhält grünes Licht für den Bau einer 5G-Antenne in Stäfa. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerden der Anwohner abgewiesen.
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Das Logo von Sunrise. (Archivbild) - sda - KEYSTONE/ENNIO LEANZA

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Verwaltungsgericht erlaubt den Bau einer 5G-Antenne von Sunrise.
  • Die Bewohner der Rainstrasse kämpfen seit rund anderthalb Jahren gegen das Vorhaben.
  • Es besteht noch die Möglichkeit zur Anrufung des Bundesgerichts durch die Rekurrenten.
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Die geplante Errichtung einer 5G-Antenne von Sunrise im historischen Weiler Uelikon in Stäfa hat eine weitere Hürde genommen. Trotz der anhaltenden Proteste der Anwohner und ihrer Interessengemeinschaft hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Antenne gebaut werden darf. Darüber berichtet die «Zürichsee-Zeitung».

Seit rund anderthalb Jahren kämpfen die Bewohner der Rainstrasse gegen das Vorhaben des Mobilfunkunternehmens. Ihre Bemühungen haben jedoch einen Rückschlag erlitten. Nachdem sie bereits vor dem Baurekursgericht gescheitert waren, wurden sie nun auch vom Verwaltungsgericht abgewiesen.

In dem kürzlich veröffentlichten Urteil wurde ihre Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die Anwohner hatten Bedenken hinsichtlich möglicher gesundheitsschädlicher Strahlung geäussert. Sie argumentierten vor allem mit ästhetischen und stadtplanerischen Aspekten gegen das Projekt.

Strengere Auflagen für Sunrise gefordert

Die Bewohner sind der Meinung, dass aufgrund der Lage des Gebiets in einer Kernzone mit geschützten Flarzhäusern strengere Auflagen gelten sollten. Sie betrachten laut der Zeitung die 3,5 Meter hohe Antenne als störendes Element. Die Antenne soll mit einer Kunststoffverkleidung von 1,7 Metern Durchmesser verdeckt werden.

Auch würde aufgrund der Antenne die zulässige Gebäudehöhe überschritten werden. Dem widerspricht das Gericht gemäss «Zürichsee-Zeitung». Die Antenne sei nicht Teil der Gebäudehöhe.

Keine Beeinträchtigung des historischen Ortsbilds

Laut dem Gericht würde die Antenne von Sunrise das historische Ortsbild kaum beeinträchtigen und sei «keine dominante Erscheinung». Die Beschwerdeführer hätten nichts vorgebracht, «was den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich der Gestaltung und Einordnung als rechtsverletzend erscheinen» lasse.

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Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Rekurrenten haben noch die Möglichkeit, es an das Bundesgericht weiterzuziehen.

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