Das Bundesgericht hat die 186-Millionen-Strafe für die Swisscom wegen Verletzung des Kartellgesetzes bestätigt. Die Weko hatte diesen Verstoss zuvor entdeckt.
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Eine Filiale von Swisscom in Zürich Oerlikon. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Beschwerde der Swisscom hat das Bundesgericht abgewiesen.
  • Das Bundesverwaltungsgericht verdonnerte die Swisscom zu einer 186-Millionen-Strafe.
  • Die Weko hatte zuvor eine Verletzung des Kartellgesetzes festgestellt.
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Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Swisscom gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abgelehnt. Die Verletzung des Kartellgesetzes durch die Preispolitik bei ADSL-Diensten (Anschlusstechnik von Breitbandanschlüssen) wurde zuvor von der Weko entdeckt. Die Telekommunikationsunternehmerin erhält damit eine 186-Millionen-Strafe.

Keine Sanktionen für die Swisscom

Die Swisscom erfülle den Tatbestand der «Kosten-Preis-Schere» in Bezug auf die Jahre 2001 bis 2007. Dies heisst es in einem am Donnerstagabend veröffentlichten Urteil des höchsten Gerichts. Die vom Bundesverwaltungsgericht verhängte Sanktion von rund 186 Millionen Franken sei nicht zu beanstanden.

Die Wettbewerbskommission (Weko) hatte 2009 festgestellt, dass die Unternehmung durch ihre Preispolitik bei ADSL-Diensten bis zum 31. Dezember 2007 ihre Wettbewerber behindert hätten.

Swisscom Strafe ADSL
Ein Internet-User steckt am 15. März 2006 das violette ADSL Netzwerk-Kabel in den Splitter seines Telefonanschlusses. - Keystone

Die Unternehmerin sei einerseits als ADSL-Anbieterin tätig gewesen, andererseits habe sie anderen Anbietern auch das für Breitbandinternet notwendige Vorprodukt geliefert. Die Wettbewerber hätten diese Vorleistung benötigt, um ihren Endkunden ebenfalls Breitbandinternet via ADSL anbieten zu können.

Hohe Preise verlangt

Die Swisscom habe – im Vergleich zu den Endkundenpreisen – bis Ende 2007 hohe Preise für dieses Vorleistungsangebot verlangt. Es habe eine zu knappe Differenz zwischen Vorleistungskosten und Endkundenpreisen («Kosten-Preis-Schere») resultiert. Die Swisscom habe ihre Konkurrenten insofern behindert, als diese ihr ADSL-Geschäft nicht profitabel hätten betreiben können.

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Das Bundesgericht in Lausanne. - Keystone

Die Weko beurteilte das fragliche Verhalten als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und verhängte eine Sanktion von rund 220 Millionen Franken. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auf Beschwerde der Swisscom den Entscheid der Weko inhaltlich, senkte die Sanktion aber auf 186 Millionen Franken.

Marktmacht missbräuchlich ausgenutzt

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Swisscom ab. Die Beschwerdeführerinnen erfüllten den Tatbestand der Kosten-Preis-Schere in Bezug auf die Jahre 2001 bis 2007. Sie bildeten ein vertikal integriertes Unternehmen (als Verkäuferinnen des ADSL-Vorleistungsangebots und als Internetprovider im nachfolgenden Markt). Dieses bot eine unentbehrliche Vorleistung an, beherrschte den Markt und nutzte seine Marktmacht mit einer Kosten-Preis-Schere aus.

Das Verhalten falle unter Artikel 7 des Kartellgesetzes. Das Handeln der Unternehmerin könne angesichts der gesamten Umstände zumindest als fahrlässig bezeichnet werden. Nicht zu beanstanden sei schliesslich der vom Bundesverwaltungsgericht verhängte Sanktionsbetrag; die Vorinstanz habe bei dessen Festlegung von einem mittelschweren bis schweren Verstoss der Beschwerdeführerinnen ausgehen dürfen.

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