Drohne

Thurgauer Obergericht erachtet Tempomessung mit Drohne als zulässig

Das Thurgauer Obergericht hat eine Geschwindigkeitsmessung der Kantonspolizei mittels einer Drohne als zulässig beurteilt.

staatsanwaltschaft
Das Obergericht des Kantons Thurgau in Frauenfeld. - keystone

Die Polizeidrohne filmte im Herbst 2022 einen damals 48-jährigen Motorradfahrer in Basadingen TG. Gestützt auf die Aufnahme berechnete sie danach anhand der gefahrenen Strecke und der dafür benötigten Zeit eine Geschwindigkeit von 211 km/h.

Das Obergericht hält das Vorgehen der Polizei für zulässig, wie es am Freitag in einer Mitteilung schrieb. Der Motorradfahrer verlangte hingegen einen Freispruch einer erstinstanzlichen Verurteilung vor Bezirksgericht Frauenfeld aufgrund einer Raserfahrt. Seiner Ansicht nach hätte die Polizei keine Drohne zur Geschwindigkeitsmessung einsetzen dürfen.

Der Motorradfahrer bemängelte, dass eine rechtliche Grundlage für den Einsatz einer nicht geeichten Drohne fehle. Das Obergericht widersprach dieser Auffassung. Für die Polizeidrohne benötige es keine Zulassung und Eichung durch das Eidgenössischen Institut für Metrologie, hiess es im Urteil.

Drohneneinsatz unter bestimmten Umständen erlaubt

Die Drohne falle nicht unter die Strassenverkehrskontrollverordnung und deren Ausführungsbestimmungen. Es habe keine permanente Verkehrsüberwachung mittels Drohnen-Aufnahmen stattgefunden.

Eine solche sei erst gestartet worden, nachdem die Polizei den Verdacht hegte, der Motorradfahrer setze zu einer Raserfahrt an. Bereits vor seiner massiven Beschleunigung fiel der Motorradfahrer auf, da er lediglich auf dem Hinterrad seines Töffs über eine Landstrasse fuhr.

Gerichtsurteil: Videoaufnahme mit Drohne zulässig

Die Videoaufnahme mit der Drohne durch die Polizei war gemäss Gerichtsentscheid «unter den gegebenen Umständen in einem Strafverfahren und auch nach dem anwendbaren Thurgauer Datenschutzgesetz erlaubt».

Es sprach den Mann – wie bereits das Bezirksgericht – schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von 2'200.00 Franken. Zudem muss er die gesamten Verfahrenskosten bezahlen.

Der Entscheid ist nicht rechtskräftig.

Kommentare

User #5581 (nicht angemeldet)

Ich würde Einspruch einlegen und nötig ist bis nach Lausanne

User #4262 (nicht angemeldet)

Die Genauigkeit dieses Verfahrens ist definitiv in Zweifel zu ziehen. Ich bin schockiert, dass das Gericht findet, dass es keiner Eichung bedarf. Wenigstens nachträglich sollte man die Genauigkeit überprüfen und eine Fehlertoleranz angeben. Je kürzer das Messeintervall, desto grösser der Messfehler (Zeitgeber, Samplingsfehler). Ich wäre über eine Fehlertoleranz von 30% nicht erstaunt. Horror.

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