Das Bundesstrafgericht hat drei weitere Ausstandsgesuche gegen Bundesanwalt Michael Lauber und Mitarbeitende der Bundesanwaltschaft (BA) abgewiesen.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat drei Ausstandsgesuche gegen Bundesanwalt Michael Lauber abgewiesen. (Archivbild)
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat drei Ausstandsgesuche gegen Bundesanwalt Michael Lauber abgewiesen. (Archivbild) - sda - KEYSTONE/PETER KLAUNZER

Das Wichtigste in Kürze

  • Gegen drei Gesuchsteller erhob die Bundesanwaltschaft im August Anklage.
  • Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Gesuche abgewiesen.
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Gestellt hatten sie Ex-Fifa-Funktionär Urs Linsi und zwei ehemalige Funktionäre des Deutschen Fussball-Bunds. Gegen die drei Gesuchsteller erhob die BA im August Anklage. Sie werden beschuldigt, ein Aufsichtsorgan des WM-Organisationskomitees arglistig über den Zweck einer Zahlung von 6,7 Millionen Euro getäuscht zu haben.

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Gesuche abgewiesen, weil diese erst im Februar beziehungsweise April 2019 eingereicht wurden und somit zu spät. Wenn eine Partei von einem Ausstandsgrund erfahre, müsse sie ihr Begehren ohne Verzug stellen, schreibt das Gericht. Toleriert würden sechs bis sieben Tage. Nach zwei Wochen sei das Recht bereits verwirkt.

Treffen wurde bereits im November 2018 bekannt

Wie die Beschwerdekammer in ihren Entscheiden weiter ausführt, seien die persönlichen Treffen zwischen Lauber und dem Fifa-Präsidenten Gianni Infantino aufgrund von Presseberichten Anfang November 2018 bekannt geworden. Auch wenn danach weitere Treffen publik geworden seien, hätten die Gesuchsteller mit ihren Begehren nicht abwarten dürfen.

Die Beschwerdekammer hat die Entscheide unter dem Vorsitz des Richters Roy Garré gefällt. Er ist ab 2020 der Präsident der Beschwerdekammer. Bisher hatte in den Fifa-Entscheiden in der Regel Giorgio Bomio den Vorsitz. Bomio wurde im August nicht als Präsident der Kammer wiedergewählt, wie es ansonsten üblich ist. (Beschlüsse BB.2019.85 und BB.2019.107 vom 12.09.2019 und BB.2019.108 vom 16.09.2019)

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