Bundesgericht

Wolfsabschuss: Frau scheitert vor Bundesgericht

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Lausanne,

Das Bundesgericht weist Beschwerde einer Privatperson gegen das Inkrafttreten der revidierten Jagdverordnung ab.

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Das Bundesgericht lehnt die Beschwerde einer Einzelperson gegen das Inkrafttreten der überarbeiteten Jagdverordnung ab. (Symbolbild) - sda - Keystone/MARCO SCHMIDT

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde einer Frau im Zusammenhang mit superprovisorischen Massnahmen gegen das Inkrafttreten der revidierten Jagdverordnung nicht eingetreten. Die Privatperson kritisierte, dass bei der Revision zum präventiven Abschuss von Wölfen vom Departement von Bundesrat Albert Rösti keine ordnungsgemässe Vernehmlassung durchgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin verlange Mitte November beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek), dass dieser Kritikpunkt in einer Verfügung festgehalten und eine sogenannte Feststellungsverfügung erlassen werde.

Darin solle auch enthalten sein, dass durch den präventiven Abschuss von Wölfen zur Verhütung zukünftiger Schäden auf der Basis von Schwellenwerten unverhältnismässig in ihre Grundrechte und verfassungsmässigen Ansprüche eingegriffen werde. Die Frau verlangte zudem die Teilnahme an einem ordnungsgemässen Vernehmlassungsverfahren und dass die Inkraftsetzung der Verordnung vom 1. Dezember 2023 auszusetzen sei.

Frau zieht vor Bundesverwaltungsgericht

Wie das Bundesgericht in einem kürzlich veröffentlichten Urteil schreibt, lehnte das Uvek das Gesuch der Frau ab und erliess keine Verfügung. Der «Walliser Bote» berichtete als Erster darüber. Die Privatperson zog ans Bundesverwaltungsgericht, das ihren Antrag auf superprovisorische Massnahmen Ende November in einer Zwischenverfügung abwies.

Auf die dagegen eingereichte Beschwerde beim Bundesgericht ist dieses nun nicht eingetreten. Dafür hätte die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend machen müssen, was ihr nicht gelungen sei. Beim Bundesgericht ist jedoch noch eine weitere Beschwerde der gleichen Person hängig. In der Sache selbst – also der Frage, ob das Uvek eine Feststellungsverfügung hätte erlassen müssen – ist noch nicht entschieden worden.

(Urteil 2C_695/2023 vom 18.1.2024)

Kommentare

User #4638 (nicht angemeldet)

Ich danke dieser Frau für Ihren guten Willen. Danke.

User #5718 (nicht angemeldet)

Wir sollten bei der Diskussion sachlich bleiben. Im Urteil findet sich in den Erwägungen unter 1.1 den Hinweis auf Art. 105 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetz BGG (Massgebender Sachverhalt). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht. Somit lag ein Problem beim Sachverhalt vor. Die Beschwerde ist also berechtigt gewesen, trotz Nichteintreten des Bundesgerichts.

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