Zollverwaltung mahnt zur Vorsicht beim Import von Feuerwerk
Bald ist 1. August. Davor wird fleissig Feuerwerk eingekauft. Die Eidgenössische Zollverwaltung rät zur Vorsicht beim Import von Feuerwerk aus dem Ausland.
Das Wichtigste in Kürze
- Die EZV warnt vor dem Import von Feuerwerk aus dem Ausland.
- Importiert werden dürfe nur, was in der Schweiz auch erlaubt sei.
Zwei Wochen vor dem Nationalfeiertag mahnt die Eidg. Zollverwaltung (EZV) zur Vorsicht beim Import von Feuerwerk aus dem Ausland. Feuerwerkskörper, die auf dem Boden explodieren, sowie grössere sogenannte Lady-Crackers dürfen nicht eingeführt werden.
Zwar dürften Privatpersonen «pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken» bis zu einem Gesamtgewicht von 2,5 Kilogramm ohne Bewilligung einführen. So teilte die EZV am Montag mit.
Dies aber unter der Bedingung, dass diese Feuerwerkskörper in der Schweiz auch erlaubt sind.
Straffreie Beurteilung am Zoll
Grundsätzlich nicht zugelassen sei der Import von Feuerwerk, das auf dem Boden explodiert. Aber auch sogenannte Lady Crackers, die länger als 22 Millimeter sind oder einen Durchmesser von mehr als drei Millimeter aufweisen. Erschwerend komme hinzu, dass es Waren gibt, die zwar eingeführt, aber in der Schweiz nicht abgebrannt werden dürfen.
Die EZV weist darauf hin, dass Feuerwerkskörper am Zoll «straffrei zur Beurteilung vorgelegt» werden können. Wer aber beim Import von verbotenen Gegenstände erwischt wird, muss diese abgeben. Und im Fall einer Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz muss die Person sogar mit einer Anzeige rechnen.