Zürcher Verwaltungsgericht bestätigt Kündigung von Uni-Professor

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Zürich,

Der Ex-Chefarzt der Kinderherzchirurgie am Kinderspital Zürich wurde als Professor an der Universität Zürich entlassen. Seine Beschwerde wurde abgelehnt.

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Gebäude der Universität Zürich. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Ex-Chefarzt am Kinderspital Zürich ist als Professor an der Uni entlassen worden.
  • Seine Beschwerden darüber wurden vom Verwaltungsgericht abgewiesen.
  • Dies taten sie unter anderem wegen seinen viel zu guten Arbeitsbedingungen.

Der frühere Chefarzt der Kinderherzchirugie am Kinderspital Zürich ist von der Universität Zürich als Professor entlassen worden. Das Verwaltungsgericht hat seine Beschwerde dagegen abgewiesen. Unter anderem, weil die Arbeitsbedingungen zu gut waren, um legal zu sein.

Die Universität Zürich hat dem 58-jährigen ausserordentlichen Professor für Kinderherzchirurgie im August 2019 «altershalber» die Kündigung ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat seine Beschwerde gegen die Entlassung abgewiesen. Dies ist einem am Dienstag publizierten Urteil zu entnehmen.

Stellen als Chefarzt und Professor hängen zusammen

Der ausschlaggebende Grund für Beendigung des Arbeitsverhältnisses war jedoch nicht das Alter. Es war der Umstand, dass der Mediziner zuvor seine Stelle als Chefarzt der Kinderherzchirurgie am Kinderspital Zürich verloren hatte. Das Kinderspital kündigte ihm im November 2018 per Ende Januar 2020 und stellte ihn bis dahin frei. Zu den Gründen dafür äusserte sich das Kinderspital nicht.

Der Kinderherzchirurg trat 2012 die Nachfolge von René Prêtre am Kinderspital an. Damals wurde mit ihm vereinbart, dass er zusätzlich eine Professur an der Universität Zürich erhält.

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Ein Schild signalisiert den Weg zum Kinderspital Zürich. - Keystone

Laut dem Entscheid des Verwaltungsgerichts hatte die Universität Zürich eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag. Gemäss der hänge die ausserordentliche Professur von der Tätigkeit als Chefarzt der Kinderherzchirugie ab. Die Universität habe sich deshalb zu recht darauf berufen, als es dem Mediziner die Entlassung ankündigte.

Das Gericht äussert sich auch zu den «äusserst grosszügigen Anstellungsbedingungen» die der Kinderherzchirurg in Zürich genossen habe. Konkret habe er für ein volles Pensum als Chefarzt der Kinderherzchirurgie einen Jahreslohn von 500'000 Franken erhalten. Hinzu kamen allfällige Honorare aus privatärztlicher Tätigkeit.

Anstellungsbedingungen waren «über dem gesetzlichen Rahmen»

Gleichzeitig erhielt er für die ausserordentliche Professur an der Uni Zürich – ebenfalls ein 100-Prozent-Pensum – weitere rund 200'000 Franken. Quasi als Antrittsgeschenk gab es obendrauf 450'000 Franken in die Pensionskasse. Auch erhielt er einen Einrichtungskredit für den Lehrstuhl in der Höhe von 750'000 Franken.

Universität Zürich
Das Hauptgebäude der Universität Zürich. - Keystone

Für das Verwaltungsgericht liegt das «weit über dem gesetzlichen Rahmen» und sei «unzulässig». Zu den beiden Vollzeit-Anstellungen vermerkt dass Gericht: Der Chirurg dürfte kaum in der Lage gewesen sein, sein Anstellungspensum für die Uni tatsächlich zu erbringen.

Der Mediziner hat laut Urteil jahrelang von den grosszügigen Anstellungsbedingungen profitiert und der eigentlich unzulässigen Vereinbarung vorbehaltlos nachgelebt. Es sei deshalb rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nun im Falle seiner Entlassung auf deren Rechtswidrigkeit berufe.

Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.

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