Das Wichtigste zum Umtausch der Weihnachtsgeschenke
Die Weihnachtstage sind vorbei, die meisten Geschäfte sind am Freitag wieder geöffnet. Damit geht der grosse Geschenk-Umtausch los. Ein paar Hinweise.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Schweiz kennt im Vergleich zur EU kein gesetzliches Rückgaberecht.
- Trotzdem nehmen Detail- und Onlinehändler vielfach Geschenke zurück.
- Acht geben sollten Sie auf Quittung, Verpackung und Zeitlimiten.
Hat der Bruder zur falschen Schuhgrösse und die Oma zum kratzigsten Wollpullover gegriffen, gehen diese Geschenke ab heute Freitag wieder zurück. Grundsätzlich hat man nach Weihnachten zwei Optionen zur Hand: Umtausch oder Rückgabe.
Zwar sind die Umtauschwünsche in den letzten Jahren rückläufig, doch nur schon ein Blick auf die Google-Suchanfragen zeigt nach wie vor ein grosses Bedürfnis.
Doch geht dies, auch wenn der Schenker die Quittung in den Müll geworfen hat? Und wie lange ist ein Umtausch möglich?
Online muss der Beschenkte schnell reagieren
In der EU gibt es ein Rückgaberecht – die Schweiz kennt jedoch kein solches. Und trotzdem zeigen sich Detail- und Onlinehändler kulant. Doch letztere gewähren eine kürzere Frist.
Beispielsweise Digitec Galaxus: Grundsätzlich gewährt der Händler 30 Tage Rückgaberecht, doch nur bei Eigenprodukten. Möchte man ein Geschenk eines Drittanbieters zurück geben, welches via Digitec Galaxus bestellt wurde, gilt eine Frist von 14 Tagen.
Anders handhabt es Online-Gigant Amazon. Dieser hat die Konditionen speziell für Weihnachten geändert. So kann der kratzige Pullover, falls er zwischen Anfang November und Ende Dezember bestellt wurde, bis zum 31. Januar retourniert werden.
Auch bei Zalando kann der Kunde – wie auch sonst unter dem Jahr – die Ware 30 Tage lang zurück schicken. Doch nur, wenn das Preisschild noch vorhanden ist.
Ohne Quittung – ohne Zeitlimite
Kulanter zeigen sich Coop oder Migros. Bei Coop gibt es keine Frist, dort gilt die Zufriedenheitsgarantie. Wem also der kratzige Pullover nicht passt, kriegt das Geld zurück.
Kostete der Pulli weniger als 50 Franken, geht es ohne Quittung. Idealerweise aber «noch originalverpackt», betonte eine Sprecherin jüngst bei Nau.ch.
Bei Konkurrentin Migros gilt eine Frist von 30 Tagen. Auch ist eine Quittung, sowie die Verpackung nötig. Entschieden werde je nach Fall.
Dasselbe im Warenhaus Manor. Sitzen bleibt der Beschenkte jedoch auf Unterwäsche, Socken oder Bikini – diese werden nicht zurück genommen.