Online-Händler haften nicht für Aussagen in Kundenbewertungen
Händler haften nicht für Aussagen in Kundenbewertungen auf Online-Plattformen.
Das Wichtigste in Kürze
- Bundesgerichtshof: Bewertungen sind als freie Meinungsäusserungen geschützt.
Denn die Bewertungen sind eigenständige Meinungsäusserungen und als solche verfassungsrechtlich geschützt, wie am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Er gab damit einem freien Händler recht, der seine Produkte auch über die Marketplace-Plattform von Amazon verkauft. (Az: I ZR 193/18)
Dort werden auch Produktbewertungen von Kunden veröffentlicht. Amazon weist diese pauschal dem Produkt zu, auch wenn das Produkt bei einem anderen Händler gekauft wurde.
Der hier beklagte Händler bot Anfang 2017 auch «Kinesiologie-Tapes» zur Schmerzbehandlung an. Dies sind elastische Klebebänder, die unter anderem bestimmte Schmerzen lindern sollen. Bei den Bewertungen hatten zahlreiche Kunden die Wirkung bestätigt. Die Linderung sei spürbar, hiess es dort, oder gar: «Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg.»
Der von gewerblichen Unternehmen getragene Verband Sozialer Wettbewerb in Berlin mahnte den Händler ab. Doch auch auf dessen Bitte wollte Amazon die Bewertungen nicht löschen. Daher klagte der Wettbewerbsverband, blieb damit aber durch alle Instanzen ohne Erfolg.
Zur Begründung erklärte nun der BGH, die Äusserungen in den Bewertungen seien zwar irreführend, denn die behauptete Schmerzlinderung sei medizinisch nicht gesichert nachweisbar. Der Händler habe mit diesen Kundenbewertungen aber nicht geworben und habe sie sich auch sonst nicht zu eigen gemacht. Vielmehr seien die Kundenbewertungen bei Amazon als solche gekennzeichnet und klar von den Informationen des Händlers getrennt.
Der Online-Händler sei auch nicht verpflichtet, irreführende Kundenbewertungen zu verhindern. «Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktplätzen gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen Schutz geniessen», erklärten die Karlsruher Richter. Das Verbraucherinteresse, sich zu Produkten zu äussern und sich vor einem Kauf darüber zu informieren und auszutauschen werde «durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt».
Bei Medizinprodukten müsse das Meinungs-Grundrecht zwar im Einzelfall mit den Belangen der öffentlichen Gesundheit abgewogen werden. Hier sei dies aber nicht erforderlich, weil es keinerlei Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung durch Kinesiologie-Tapes gebe.
Der Digitalverband Bitkom begrüsste das Urteil. Es schaffe Rechtssicherheit für die Händler und sichere transparente und unabhängige Bewertungen. «Ob dieses Meinungsbild in den Bewertungen positiv oder negativ ausfällt, liegt nicht in der Hand des Verkäufers, sondern einzig und allein in der der Kunden. Es ist gut, dass der BGH dies klargestellt hat», erklärte Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder in Berlin. Nach einer Bitkom-Studie lesen 56 Prozent der Internet-Einkäufer auch Bewertungen, ehe sie sich für ein Produkt entscheiden.