Kurzarbeit: Anträge auf Nachzahlung für Pandemiejahre möglich

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Bern,

Betriebe, die Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Verfahren erhalten haben, können Nachzahlungen beantragen. Das Seco informiert die Firmen direkt.

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Das Logo des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) am Standort in Bern. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Betriebe, die Kurzarbeitsentschädigung erhalten haben, können Nachzahlungen beantragen.
  • Das Seco informiert jene Betriebe Ende Mai, die Nachzahlungen beantragen können.
  • Es ist möglich, dass durch die Nachzahlung Ansprüche auf andere Covid-Hlfen kleiner werden

Betriebe, die in den Pandemiejahren 2020 und 2021 nach einem summarischen Verfahren Kurzarbeitsentschädigung bezogen haben, können Nachzahlungen beantragen. Das hat der Bundesrat entschieden. Allerdings können die Anträge noch nicht sofort gestellt werden. Der Bundesrat bezieht sich bei seinem Entscheid auf ein Urteil des Bundesgerichts vom vergangenen November.

Unternehmen werden vom Seco informiert

Demnach müssen bei der nach summarischer Abrechnung gewährten Entschädigung für Angestellte mit Monatslohn auch Ferien- und Feiertage eingerechnet werden. Seit Januar 2022 wird diese Vorgabe berücksichtigt.

kurzarbeit seco
In der Corona-Krise setzten viele Unternehmen auf Kurzarbeit. (Symbolbild) - Pixabay

Die Betriebe, die Nachzahlungen beantragen können, werden laut Bundesrat voraussichtlich Ende Mai 2022 direkt vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) informiert. Ihnen wird dann mitgeteilt, wie und ab wann sie Anträge einreichen können. Zurzeit laufen beim Seco die Vorbereitungen für die Abwicklung der Anträge.

Unter Umständen kommt es zu Rückforderungen

Viele Unternehmen bezogen neben der Kurzarbeitsentschädigung auch andere Hilfen wie etwa Härtefallgelder oder Covid-Kredite. Es sei möglich, dass durch die Nachzahlungen für die Kurzarbeit Ansprüche auf andere Covid-Hilfen kleiner würden, schreibt der Bundesrat.

Unter Umständen könne es zu Rückforderungen kommen. Den betroffenen Betrieben wird geraten, sich bei den zuständigen Stellen zu informieren. Das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeit war in der Pandemie eingeführt worden, um den administrativen Aufwand für die Arbeitslosenkassen zu minimieren. Es ermöglichte eine rasche Auszahlung der Gelder.

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