Weko-Sanktion gegen SIX Firma von Bundesverwaltungsgericht bestätigt
Die Sanktionen der Wettbewerbskomission gegen eine Firma von Six wurden vom Bundesverwaltungsreicht bestätigt.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Bundesverwaltungsgericht hat die Six und eine Tochter zu einer Sanktion verurteilt.
- Bezahlen wird die Käufer der Six Payment Services.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sanktion der Wettbewerbskommission in der Höhe von 7 Millionen Franken gegen eine ehemalige Tochtergesellschaft der SIX-Group bestätigt. Bezahlen müssen wird die Busse die Käuferin der SIX Payment Services, das französische Unternehmen Worldline.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die SIX-Group und ihre im November 2018 verkaufte Tochter SIX Payment Services zu einer Sanktion verurteilt. Wie der Mediensprecher der SIX-Groupe mitteilte, wurde die Tochter mit allen Rechten und Pflichten im November 2018 an Worldline verkauft. Ob die neue Besitzerin von SIX-Payment das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weiterziehen wird, ist nicht bekannt.
Wettbewerbskommission leitete Verfahren gegen Six ein
Die Eidgenössische Wettbewerbskommission (Weko) hatte das Verfahren gegen die ursprüngliche Besitzerin und deren Tochter eingeleitet. Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht führt deshalb die beiden Firmen auf.
Das Urteil betrifft den Geschäftsbereich des Zahlungsverkehrs mit Kredit- und Debitkarten. SIX bot in diesem Bereich verschiedene Dienstleistungen zur Abwicklung von Kartentransaktionen an. Im Zeitraum von 2005 bis 2007 kam der SIX als sogenannten Kartenakquisiteur eine marktbeherrschende Stellung zu. Das hält das Bundesverwaltungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil fest.
Diese Position nutzte SIX zum Nachteil von weiteren Marktteilnehmern aus. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zum Schluss gelangt, dass das Unternehmen ein kartellrechtlich marktmissbräuchliches Verhalten an den Tag gelegt habe.
Information unterschlagen
Konkret wurden im Jahr 2005 Zahlungskarten mit neuen Sicherheitsmerkmalen ausgerüstet. Händler mussten deshalb neue Bezahlterminals anschaffen. Nur so konnten sie die eigene Haftung beim Missbrauch der Karten ausschliessen.
Zu diesem Zeitpunkt war bereits die sogenannte dynamische Währungsumrechnung eingeführt. Damit können Karteninhaber Zahlungen im Ausland nicht nur in der lokalen Währung, sondern auch in der Währung des Heimatlandes tätigen.
Für die Nutzung der Währungsumrechnung boten die Kartenakquisiteure den Händlern im Rahmen zusätzlicher vertraglicher Vereinbarungen besondere Konditionen an. Damit konnten die Händler die anfallenden Kommissionen senken.