Kanton Aargau: Revision des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes
Wie der Kanton Aargau schreibt, beantragt der Regierungsrat, das Gesetz der öffentlichen Sozialhilfe und die soziale Prävention (SPG) teilweise zu revidieren.

Um den Geflüchteten aus der Ukraine schnell und möglichst unbürokratisch Schutz zu gewähren, hatte der Bundesrat am 12. März 2022 erstmals den Schutzstatus S ohne Aufenthaltsbewilligung aktiviert.
Im kantonalen SPG fehlt eine Regelung betreffend die Zuständigkeit für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung.
Um diese Zuständigkeit auf kantonaler Ebene möglichst rasch zu regeln, hatte der Regierungsrat am 6. April 2022 eine Sonderverordnung für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung aus der Ukraine (Schutzbedürftigen-Verordnung; SbV) erlassen.
Die SbV regelt, dass in der Regel die Gemeinden für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von Schutzbedürftigen Personen ohne Aufenthaltsbewilligung zuständig sind.
Regierungsrat will die rechtliche Grundlage in das ordentliche Recht überführen
Diese Kompetenzregelung entspricht der bisherigen und bewährten Zuständigkeit der Gemeinden für vorläufig aufgenommene Personen sowie für Flüchtlinge und war mit der Paritätischen Kommission Asyl- und Flüchtlingswesen (Pakaf) abgesprochen.
Da die Geltungsdauer dieser Sonderverordnung gemäss Kantonsverfassung auf zwei Jahre befristet ist, beabsichtigt der Regierungsrat, die notwendige rechtliche Grundlage in das ordentliche Recht zu überführen.
Mit einer Teilrevision des SPG möchte er die bestehende Gesetzeslücke schliessen und dabei an den bewährten Kompetenzregelungen festhalten.
Der Grosse Rat hat die Vorlage am 16. Mai 2023 in erster Beratung behandelt und der vorgeschlagenen Änderung zugestimmt.
Inkraftsetzung auf 1. April 2024 geplant
Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat mittels Botschaft, dass die Zuständigkeit der Gemeinden für schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung wie bis anhin bei den Gemeinden verbleiben soll.
Die zweite Beratung im Grossen Rat ist für November 2023 vorgesehen.
Das Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderung ist bei unbenutzter Referendumsmöglichkeit auf den 1. April 2024 geplant.