SVP-Grossrätin Karin Bertschi veröffentlicht Stellungnahme
Im Aargau wurden Eheschliessungen mit Minderjährigen gemeldet. Karin Bertschi versichert, dass in keinem der Fälle Hinweise auf eine Zwangsehe bestanden hätten.
Das Wichtigste in Kürze
- Im Kanton Aargau wurden fünf ausländische Eheschliessungen gemeldet.
- Bei diesen Eheschliessungen war ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Heirat minderjährig.
- In keinem der Fälle erfolgte eine Nichtanerkennung, so SVP-Grossrätin Karin Bertschi.
Im Kanton Aargau sind in den vergangenen drei Jahren fünf ausländische Eheschliessungen zur Anerkennung gemeldet worden. Bei diesen Eheschliessungen war ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Heirat minderjährig. In keinem der Fälle erfolgte eine Nichtanerkennung. Dies war in der veröffentlichten Stellungnahme zur Interpellation der SVP-Grossrätin Karin Bertschi zu lesen. In einem Fall hatten die Ehegatten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die Volljährigkeit erreicht. In den vier anderen Fällen betrug die Minderjährigkeit lediglich wenige Monate. In keinem der Fälle hätten Hinweise auf eine Zwangsehe bestanden, hält der Regierungsrat fest. Es waren teilweise Eheschliessungen nach Brauch ohne die erforderliche staatliche Registrierung. Dazu existieren gemäss Regierungsrat keine statistischen Daten.
Karin Bertschi spricht nicht von Zwangsehe
Gemäss schweizerischem Strafgesetzbuch sind Zwangsheiraten seit dem 1. Juli 2013 verboten. Im Aargau wurden bislang sechs Verfahren erfasst. In keinem der Verfahren habe ein hinreichender Tatverdacht bestanden, um ein Strafverfahren zu eröffnen. Eine Zwangsehe im strafrechtliche Sinne liegt vor, wenn jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile seiner Handlungsfreiheit genötigt wird. Täter kann grundsätzlich jedermann sein, wobei der andere Ehepartner und nahe Verwandte im Vordergrund stehen. Das Alter des Opfers ist grundsätzlich unerheblich. Der Umstand, dass bei Eheschliessung das schweizerische Heiratsalter von 18 Jahren noch nicht erreicht haben, genügt nicht für sich allein. Vielmehr seien Hinweise erforderlich, die auf die Existenz einer Nötigungshandlung hindeuteten und einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen vermögen würden.