Münsingen ruft Strassenanstösser zum Pflanzenrückschnitt auf
Wie die Gemeinde Münsingen mitteilt, werden Grundeigentümer gebeten, Bäume und Sträucher entlang von öffentlichen Strassen ordnungsgemäss zu schneiden.
Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.
Zudem können Durchfahrten von grösseren Fahrzeugen (Ortsbus, Kehrichtwagen, Löschfahrzeug) behindert oder Unterhaltsarbeiten erschwert werden.
Gestützt auf das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG) und dem Gemeindebaureglement sind dabei Vorschriften zu beachten.
Vorschriften für Anpflanzungen an Gemeindestrassen
Der seitliche Abstand zum öffentlichen Verkehrsraum muss 50 Zentimeter betragen.
Der freizuhaltende Luftraum über der Strasse beträgt 4,50 Meter. Der freizuhaltende Luftraum über Geh- und Radwegen beträgt 2,50 Meter.
Entlang von Gemeindestrassen sind bestehende Anpflanzungen auf eine Höhe von maximal 1,20 Meter und bei Kreuzungen und Einmündungen auf maximal 0,60 Meter (gemessen ab bestehender Strassenhöhe) zurückzuschneiden.
Sicht an gefährlichen Strassenstellen ist freizuhalten
Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
Bei gefährlichen Strassenstellen längs öffentlicher Strassen, insbesondere bei Kurven, Einmündungen und Kreuzungen dürfen höher wachsende Bepflanzungen aller Art inklusive Geäste die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen, weshalb ein je nach den örtlichen Verhältnissen ausreichender Seitenbereich (Sichtberme) freizuhalten ist.
Grundeigentümer sind verpflichtet, Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche zu stürzen drohen, rechtzeitig zu beseitigen.
Vorgeschriebenes Lichtmass ist einzuhalten
Zudem ist die Verkehrsfläche von hinuntergefallenem Reisig und Blätter zu reinigen.
Alle Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen laufend zurückzuschneiden, sodass das vorgeschriebene Lichtmass jederzeit freigehalten ist.
Bei Missachtung der obgenannten Bestimmungen werden die Organe der Strassenpolizei die Arbeiten durch einen Gärtner auf Kosten des Pflichtigen ausführen lassen.